Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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mitteln, so hat die Spezial-Kommission unter sorgfältiger Berücksichtigung der land- 
wirthschaftlichen Verhältnisse des berechtigten Gutes, insonderheit seiner Fähigkeit zur 
Durchwinterung des Viehes, auch der vorhandenen Nebenweiden nach sachverständigem 
und billigem Ermessen zu bestimmen, welche Stückzahl der verschiedenen Viehgattun- 
gen in einem gegebenen Falle anzunehmen sei. 
8. 103. 
Bestimmung der Zeitdauer der Hutungs= und Trift-Befugnisse. 
Anlangend die Dauer der Zeit, während welcher der Berechtigte seine Hutungs- 
und Trift-Befugnisse ausgeübt hat, so ist den Bestimmungen der dieserhalb etwa ab- 
geschlossenen Verträge oder ergangenen rechtskräftigen Erkenntnisse over der sonst 
vorhandenen gültigen Rechts-Normen nachzugehen. Mangeln aber dergleichen und ist 
ein Einverständniß beider Theile über die rechtmäßige Dauer dieser Zeit nicht zu 
ermitteln, so hat die Spezial-Kommission nach sorgfältiger Prüfung der obwaltenden 
Verhältnisse, insonderheit auch des Besitzstandes, auf dem Grunde ihres sachverstän- 
digen Gutachtens und billigen Ermessens über jene Zeitdauer zu entscheiden. 
8. 104. 
Entschädigung des Berechtigten. 
Dem Berechtigten ist bei der Ablösung für die aufzugebende Befugniß eine, 
nach folgenden Grundsätzen zu ermittelnde, Entschädigung von dem bisher Belasteten 
zu gewähren. 
§. 105. 
Entschädigung, wenn der Belastete provozirt. 
Diese Entschädigung ist, wenn der Belastete provozirt, lediglich nach dem Nutzen 
zu bestimmen, den der Berechtigte bei ordnungsmäßiger und wirthschaftlicher Be- 
nutzung der Befugniß davon zu ziehen berechtigt war und den er mithin nach deren 
Aufhebung entbehrt. 
§. 106. 
Wenn der Berechtigte provozirt, so hat der Belastete die Wahl zwischen zwei 
Berechnungsarten. 
Provozirt der Berechtigte, so hat der Belastete die Wahl, ob die von ihm zu 
gewährende Entschädigung auf die in dem §. 105 gedachte Weise oder nach dem 
Vortheile berechnet werden soll, welchen er aus der durch die Ablösung erlangten 
Freiheit seines Grundstücks erwarten kann.
	        
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