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lungen legt sich zu Tage, welche Gesammtzahl von Vieh auf dem ganzen Weide-
Distrikte oder Triftgrunde ernährt werden kann und soll.
Gewährt nun nach sachverständigem Ermessen das fragliche Weide-Revier
wirklich den zur Ernährung dieser Viehheerden erforderlichen Weideertrag, so ergibt
sich aus den Größen= und Weidewerths-Verhältnissen der einzelnen hutungspflichtigen
Grundstücke zu dem ganzen Weide-Revier, welcher Theil von den aufgetriebenen
Viehheerden auf jedes hutungspflichtige Grundstück zu rechnen und welcher Hutungs-
werth folglich von dem Besitzer des letztern dem Berechtigten zu gewähren ist.
Bleibt nach Ernährung der aufzutreibenden Heerden noch ein Weideüberschuß,
so geht derselbe dem Belasteten zu Gute; ist dagegen der gefundene Weideertrag
zur Ernährung der aufzutreibenden Heerden nicht hinreichend, so empfängt jeder
Theilnahmeberechtigte seinen Antheil an der ausgemittelten Gesammtentschädigung
nach dem Maßstab, nach welchem er durch seine Heerde an dem gesammten Weide-
ertrag Theil genommen hat.
Ist nicht der ganze Triftgrund einer und derselben Dauer oder Beschränkung
der Hutung unterworfen, oder ist bei einzelnen Theilen desselben ein auffallender
Unterschied in der Fähigkeit zur Erzeugung von Futterkräutern bemerkbar, so wird
jeder besonders geeigenschaftete Theil des Weide-Reviers nach den oben gegebenen
Vorschriften besonders berechnet und der Ertrag, bezüglich die Eutschädigungssumme,
wie vorstehend bestimmt worden, vertheilt.
§. 109.
Fortsetzung.
Dem sachkundigen und billigen Ermessen der Spezial-Kommission wird anheim
gestellt, bei den vorstehend angeordneten Ermittelungen den besondern Einfluß vor-
waltender örtlicher oder Zeitverhältnisse und anderer eigenthümlicher Umstände zu
berücksichtigen, ingleichen zu bestimmen, inwiefern bei Aufstellung der Stückzahl des
Weideviehes auf Märzvieh und Lämmer Rücksicht zu nehmen sei.
8. 110.
Ablösung der Uebertrift als Neben-Servitut.
Kommt es zur Ablösung einer Hutungsberechtigung, mit welcher eine bloße
Uebertriftsgerechtigkeit (Viehtreibe) auf anderen Grundstücken als den hutpflichtigen
als Neben-Servitut in Verbindung steht, so müssen sich die Besitzer der mit dieser
Neben-Servitut belasteten Grundstücke deren Ablösung gefallen lassen.