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§. 111.
Abschätzung einer wegfallenden Uebertrift.
Die Entschädigung für den Wegfall dieser Neben-Servitut ist dergestalt zu
ermitteln, als ob der Triftgrund (d. h. der von der Uebertrift betroffene Theil des
belasteten Grundstücks) während der Zeit des Uebertreibens die volle Hutung zu
leiden hätte. .
Von dem hiernach bestimmten Betrage des Werths der Hutung werden dann
zwei Drittheile als Werth der Uebertrift angesehen und als Gegenstand der Ent-
schädigung betrachtet.
8. 112.
Aufbringung der Entschädigungsmittel von mehren Belasteten.
Die Entschädigungsmittel sind von mehren Belasteten, sofern sie sich über
einen andern Maßstab der Aufbringung nicht einigen, nach dem Verhältniß des
Vortheils zu leisten, welchen jeder derselben aus der erlangten Freiheit seiner Grund-
stücke erwarten kann.
Es sind zu diesem Behufe die betheiligten Grundstücke je nach ihrer verschie-
denen Beschaffenheit zu klassifiziren und die auf jede Klasse, nach deren Qualität
und Größe, fallende Rate von der Entschädigung auf die einzelnen darin begriffenen
Grundstücke nach Verhältniß ihrer Größe zu vertheilen.
§. 113.
Vertheilung der Entschädigung unter mehre Berechtigte.
Sind mehre Hutungsberechtigte bei der Ablösung betheiligt, so werden die
Entschädigungsmittel nach dem Maßstabe, nach welchem sie durch ihre Heerden an
dem gesammten Weideertrage Theil genommen haben, vertheilt.
§. 114.
Abtretung von Land.
Der zur Entschädigung abzutretende Grund und Boden, insofern dieses Ab-
lösungsmittel eintritt (§§. 23 und 24), muß seinem Umfange, seiner Lage und
seiner Beschaffenheit nach so sein, daß der Empfänger ihn bei dem Grundstücke, zu
welchem er ihn angewiesen erhält, nach dem ihm angerechneten Werth nutzen kann.
§. 115.
Anwendung des Hut-= und Trift-Gesetzes.
Das Hut= und Trift-Gesetz vom 3. April 1821 nebst dem Nachtragsgesetz
vom 19. Mai 1826 und die später ergangenen authentischen Interpretationen des-