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es dem letztern frei, aus dem Pachtverhältnisse zu treten und es greifen sodann die
Bestimmungen in den S§. 146 — 148 Platz.
Fünfter Abschnitt.
Von dem Verfahren in Ablösungssachen, sowie in den bei dergleichen
vorkommenden Rechtsstreitigkeiten.
8. 151.
Behörden in Ablösungssachen.
Die Ablösungen sowie alle damit in Verbindung stehenden Angelegenheiten
sollen vor folgenden Behörden verhandelt und entschieden werden:
1) vor einer Spezial Kommission, als erster Instanz (s§. 157 — 159),
2) vor der General-Kommission (§. 152 ff.), als zweiter Instanz, und
3) vor der Revisions-Kommission, als dritter und letzter Instanz (§§. 155,
206, 213).
§. 152.
Die General---Kommission.
Die General-Kommission ist eine kollegialisch organisirte, auf die Dauer der
Zeit, so lange Ablösungsgeschäfte im Großherzogthum vorkommen, für deren Lei-
tung (§. 154) bestehende, Administrativ= und Justiz-Mittelbehörde.
Sie besteht aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von rechts-
kundigen (zum Richteramt befähigten) und von ökonomisch gebildeten Mitgliedern, so-
wie einem technischen Mitglied für Vermessungs-Angelegenheiten. Die Zahl der ökono-
misch gebildeten Mitglieder muß mindestens zwei betragen. Sinkt die Zahl der
rechtskundigen ordentlichen Mitglieder unter die Zahl von dreien hinab, so wird
dieselbe für die Entscheidung in Justiz-Sachen durch von Uns im Voraus ernannte
rechtskundige außerordentliche Mitglieder bis zu jener Zahl ergänzt.
Zu Entscheidungen der General-Kommission in Justiz- Sachen ist die Theil-
nahme von mimeestens drei juristischen Mitgliedern nothwendig.
Der Vorsitzende wird als solcher von Uns ernannt; bei Abwesenheit oder
sonstiger Verhinderung desselben vertritt das älteste Mitglied die Stelle. des Vor-
sitzenden.
Die Besorgung der Sekretariats-, Kanzlei-, Archiv= und Diener-Geschäfte wird
im Verordnungswege geregelt.
§. 153.
Stellung der General-Kommission gegen die übrigen Landesbehörden.
Die General-Kommission hat an das Staats-Ministerium zu berichten, an die
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