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Spezial-Kommissionen sowie an die unteren Gerichts= und Verwaltungs-Behörden
des Großherzogthums zu reskribiren und mit den übrigen Behörden desselben in
der Form von „Mittheilungen“ zu verkehren.
§. 154.
Wirkungskreis der General-Kommission.
Die General-Kommission ernennt und verpflichtet die Personen, welche die
Spezial-Kommission bilden sollen, und bestimmt den Umfang des denselben in jedem
einzelnen Fall ertheilten Auftrags, während die erste Verpflichtung jedes Kommissars
zugleich auch für alle künftig ihm etwa zu ertheilenden Aufträge gilt.
Die General-Kommission ist die dienstliche Aufsichtsbehörde der Spezial-Kom-
missionen und hat die obere Leitung des Verfahrens unbeschadet der selbstständigen
Entscheidung durch die Spezial-Kommissionen, soweit diesen das Gesetz die Ent-
scheidung zuweist.
Sie entscheidet über die bei ihr angebrachten Beschwerden, sowie über die an
sie gerichteten Berufungen, mögen dieselben gegen eine Entscheidung oder gegen eine
Verfügung der Spezial-Kommissionen eingewendet sein.
In den der General-Kommission überwiesenen Verwaltungs-Angelegenheiten
hat sie auch das Interesse der Landes-Kultur und das landesherrliche und landes-
polizeiliche Interesse wahrzunehmen.
§. 155.
Revisions-Kommission.
Die Revisions-Kommission besteht aus dem Chef des Staats-Ministeriums,
Departement des Innern, als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und seinen ordent-
lichen vortragenden Räthen mit Hinzuziehung dreier zum Richteramt befähigten
Beamten, deren Ernennung Wir Uns vorbehalten.
Die Revisions-Kommission bildet ein Kollegium, welches nach Stimmenmehr-
heit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Dieselbe hat in den, in den §§. 206, 207 bezeichneten Fällen über Ober-
berufungen gegen Erkenntnisse oder Verfügungen der General-Kommission, sowie in
den §. 157 und §. 226 bezeichneten Fällen über Rekurse in letzter Instanz zu
entscheiden.
Die Entscheidungen der Revisions-Kommission werden in Sitzungen gefaßt,
an welchen mindestens fünf Mitglieder, darunter in Rechtssachen jedes Falls die
drei zuzuziehenden juristischen Mitglieder Theil zu nehmen haben.