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Für Fälle der Behinderung der von Uns ernannten drei juristischen Mit-
glieder werden im Voraus geeignete Stellvertreter ernannt werden.
Im Uebrigen bleibt die Festsetzung der Geschäftsordnung dem Verordnungs-
wege vorbehalten.
§. 156.
Fortsetzung.
Die General-Kommission und die Revisions-Kommission sind befugt, in Fällen,
in welchen es ihnen zweckmäßig erscheint, vor der Entscheidung geeignete Sachver-
ständige zu Rathe zu ziehen, auch wenn in der frühern Instanz Sachverständige
zugezogen worden sind.
§. 157.
Spezial-Kommissionen.
Die Spezial-Kommission ist die zur unmittelbaren Leitung und Regulirung
eines Ablösungsgeschäfts, sowie die zur Instruirung und Entscheidung aller mit
demselben in Verbindung stehenden Angelegenheiten, insbesondere etwaiger Rechts-
irrungen in erster Instanz, berufene Behörde.
Sie wird für jedes einzelne Ablösungsgeschäft besonders von der General-
Kommission ernannt (§. 154) und besteht
1) aus einem zum Richter gqualifizirten Rechtsgelehrten, und
2) aus einem, mit den nöthigen theoretischen und praktischen landwirthschaftlichen
Kenntnissen versehenen Sachverständigen, der in diesen Beziehungen, sowie
hinsichtlich seiner Kunde der die Ablösungen betreffenden und mit denselben
in Verbindung stehenden sonstigen Landesgesetze und hinsichtlich seiner Be-
fähigung, jene Sachen mit Erfolg zu leiten, sich durch eine Prüfung der
General-Kommission nach deren Ermessen genügend ausgewiesen hat.
Wenn die Eigenschaften des juristischen und ökonomischen Kommissars in einer
Person sich vereinigt finden, so genügt die Ernennung eines Kommissars.
Der Zurückziehung des ertheilten Kommissoriums sind die Gründe beizufügen.
Anträge der Spezial-Kommissare auf Zurücknahme einzelner ihnen ertheilter
Aufträge unterliegen der Genehmigung der General-Kommission.
Gegen die Entschließung der General-Kommission (Absatz 6 und 7) steht so-
wohl dem betreffenden Spezial-Kommissar als auch den bei der Ablösung Bethei-
ligten die Beschwerde an die Revisions-Kommission innerhalb einer ausschließlichen
zehntägigen Frist zu.