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abgefaßte Urkunde, nach bewirkter und gehörig beglaubigter Vollziehung von Seiten
der Betheiligten, der General-Kommission zu überreichen.
Diese prüft den Inhalt desselben vornehmlich mit Rücksicht darauf,
1) ob der Legitimations-Punkt in Ordnung sei;
2) ob die Fassung genugsam deutlich und vollständig sei;
3) ob zur Wahrnehmung der Rechte dritter Betheiligter Anlaß vorliege, und
4) ob das landesherrliche und landespolizeiliche Interesse nicht verletzt sei.
Findet sich hierbei irgend ein Bedenken, so trifft die General-Kommission die
zu dessen Erledigung erforderlichen Verfügungen, wo nicht, so schreitet sie zur Be-
stätigung des Ablöfungs-Rezesses (88§. 202, 203), zur Aushändigung desselben an
die Betheiligten und nach Befinden zu den die Ausführung der Rezeß-Bestimmungen
betreffenden Anordnungen.
Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf Verträge, durch welche von
Unserer vormaligen Kammer oder von Unserem Staats-Ministerium zum Kammer-
vermögen gehörige Rechte gegen Baarzahlung veräußert und welche von
diesen beurkundet worden sind, keine Anwendung.
8. 162.
Provokation und deren Erfordernisse.
Der Antrag auf gesetzmäßige Vermittelung einer Ablösung (Provokation) ist,
er möge nun von einer Partei oder von sämmtlichen Betheiligten zugleich ausgehen,
bei der General-Kommission mittelst schriftlicher Eingabe neben den erforderlichen
Duplikaten zu bewirken. Die Eingabe muß eine genauc Bezeichnung des Oljekts
und Suljekts, der Art und Ausdehnung, sowie des Rechtstitels der abzulösenden
Verbindlichkeit enthalten.
Den im Geschäftsbereich der General-Kommission beschäftigten Spezial-Kom-
missaren ist es gestattet, bei ihnen mündlich angebrachte Provokationen auf Ab-
lösungen, es mögen dieselben mit bereits obschwebenden Ablösungsverhandlungen in
Verbindung stehen oder nicht, zu Protokoll zu nehmen. Sie haben dabei die vor-
stehenden Vorschriften über den Inhalt der Provokation zu beachten und die An-
träge unverzüglich der General-Kommission zur weitern Entschließung vorzulegen.
§. 163.
Verfügung der General-Kommission auf eingegangene Provokationen.
Die General-Kommission prüft den Antrag (§. 162) und findet sie ihn über-
haupt zulässig, so ernennt sie die Spezial-Kommission und beauftragt, wenn nöthig,
dieselbe mit der Vervollständigung des Antrags.