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Wenn bei Einreichung des Antrags von den Betheiligten im Einverständniß
aus der Zahl der als Spezial-Kommissare bekannten Männer gewisse Personen zur
Bildung der Spezial-Kommission bezeichnet werden, so sollen solche Vorschläge, in-
sofern kein Bedenken vorwaltet, Berücksichtigung finden.
Die Spezial-Kommissare haben ihren Wohnsitz während der Dauer der ihnen
übertragenen Geschäfte an dem von der General-Kommission ihnen zu bestimmenden
Orte zu nehmen.
8. 164.
Gegenseitiges Verhäl tniß der Spezial-Kommissare bei den Ablösungs-
verhandlungen selbst.
Soviel die Geschäftsvertheilung und das gegenseitige Verhältniß der Mitglieder
einer ernannten Spezial-Kommission anlangt, so sind die Verhandlungen über die
Ablösung selbst und deren Bedingungen bis zum Abschluß des Auseinandersetzungs-
plans in der Regel von dem ökonomischen Kommissar allein zu führen, insoweit
nicht in diesem Gesetz besondere Ausnahmen festgesetzt sind.
Eine gemeinschaftliche Leitung der Verhandlungen vom Anfang an findet nur
Statt, so oft sie wegen der etwa# dabei vorkommenden besonderen Verwickelungen und
rechtlichen Bedenken von sämmtlichen Betheiligten oder auch nur von einem Theil
verlangt, oder von dem ökonomischen Kommissar wegen vorkommender rechtlicher
Fragen (§. 193) gewünscht, oder von der General-Kommission für nöthig er-
achtet wird.
§. 165.
Fortsetzung.
Dagegen tritt die alleinige Wirksamkeit des juristischen Kommissars dann ein,
wenn sich unter den Betheiligten eine Differenz über das Bestehen oder den Um-
fang eines von ihnen als Gegenstand der Ablösung angegebenen, oder mit demselben
in Verbindung stehenden Rechtsverhältnisses zu Tage gelegt hat und durch gütliche
Vermittelung des ökonomischen Kommissars nicht zu erledigen gewesen ist, oder wenn
die General-Kommission die alleinige Leitung der Verhandlungen durch den juristi-
schen Kommissar im Anfang oder im fernern Verlauf derselben für angemessen
erachtet.
In Fällen dieser Art steht dem rechtsverständigen Kommissar die Leitung der
Verhandlungen und Erörterungen, sowie die darauf zu bauende richterliche Entschei-
dung, allein zu und der ökonomische Kommissar tritt dann dabei lediglich in das
Verhältniß eines Sachverständigen, durch dessen Zuziehung dem Richter zugleich