Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Wenn bei Einreichung des Antrags von den Betheiligten im Einverständniß 
aus der Zahl der als Spezial-Kommissare bekannten Männer gewisse Personen zur 
Bildung der Spezial-Kommission bezeichnet werden, so sollen solche Vorschläge, in- 
sofern kein Bedenken vorwaltet, Berücksichtigung finden. 
Die Spezial-Kommissare haben ihren Wohnsitz während der Dauer der ihnen 
übertragenen Geschäfte an dem von der General-Kommission ihnen zu bestimmenden 
Orte zu nehmen. 
8. 164. 
Gegenseitiges Verhäl tniß der Spezial-Kommissare bei den Ablösungs- 
verhandlungen selbst. 
Soviel die Geschäftsvertheilung und das gegenseitige Verhältniß der Mitglieder 
einer ernannten Spezial-Kommission anlangt, so sind die Verhandlungen über die 
Ablösung selbst und deren Bedingungen bis zum Abschluß des Auseinandersetzungs- 
plans in der Regel von dem ökonomischen Kommissar allein zu führen, insoweit 
nicht in diesem Gesetz besondere Ausnahmen festgesetzt sind. 
Eine gemeinschaftliche Leitung der Verhandlungen vom Anfang an findet nur 
Statt, so oft sie wegen der etwa# dabei vorkommenden besonderen Verwickelungen und 
rechtlichen Bedenken von sämmtlichen Betheiligten oder auch nur von einem Theil 
verlangt, oder von dem ökonomischen Kommissar wegen vorkommender rechtlicher 
Fragen (§. 193) gewünscht, oder von der General-Kommission für nöthig er- 
achtet wird. 
§. 165. 
Fortsetzung. 
Dagegen tritt die alleinige Wirksamkeit des juristischen Kommissars dann ein, 
wenn sich unter den Betheiligten eine Differenz über das Bestehen oder den Um- 
fang eines von ihnen als Gegenstand der Ablösung angegebenen, oder mit demselben 
in Verbindung stehenden Rechtsverhältnisses zu Tage gelegt hat und durch gütliche 
Vermittelung des ökonomischen Kommissars nicht zu erledigen gewesen ist, oder wenn 
die General-Kommission die alleinige Leitung der Verhandlungen durch den juristi- 
schen Kommissar im Anfang oder im fernern Verlauf derselben für angemessen 
erachtet. 
In Fällen dieser Art steht dem rechtsverständigen Kommissar die Leitung der 
Verhandlungen und Erörterungen, sowie die darauf zu bauende richterliche Entschei- 
dung, allein zu und der ökonomische Kommissar tritt dann dabei lediglich in das 
Verhältniß eines Sachverständigen, durch dessen Zuziehung dem Richter zugleich
	        
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