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Die den Protokoll-Führern unter Verantwortung der betreffenden Spezial-Kom-
missare zu gestattenden häuslichen Arbeiten werden von der General-Kommission im
Instruktions-Wege bezeichnet.
§. 169.
Protokollirungs-Befugniß der Spezial-Kommissare. Unterzeichnung der
Protokolle von Seiten der Partelen.
Auch die von einem verpflichteten Spezial-Kommissar allein ohne Zuziehung
eines verpflichteten Protokoll-Führers abgefaßten Protokolle aller Art haben für das
Ablösungsgeschäft und die damit in Verbindung stehenden Nebenverhandlungen volle
Beweiskraft, sofern sie von den bei der Verhandlung anwesenden Betheiligten mit
unterzeichnet worden sind.
Letztere find in jedem Fall verbunden, ein solches Protokoll, nachdem selbiges
vorgelesen und dasjenige, was die Betheiligten etwa gegen dessen Inhalt zu erinnern
haben, nachträglich registrirt worden, zu unterzeichnen. Verweigern sie aber ins-
gesammt oder zum Theil die Unterzeichnung desselben, so ist auf Kosten der die
Unterschrift grundlos Verweigernden ein anderweiter Termin vor beiden Kommissa-
ren, oder in dem Fall, wenn nur ein Kommissar ernannt war, vor diesem und
einem von der General--Kommission zu ernennenden zweiten Kommissar anzuberau-
men, in selbigem die Beseitigung der gegen das fragliche Protokoll irgend aufge-
faßten Bedenken zu versuchen und, wenn dieses nicht gelingt, bei fortgesetzter Ver-
weigerung der Unterschrift über diesen Hergang ein von beiden Kommissaren zu
vollziehendes Protokoll aufzunehmen.
Wird aber, wenn beide Kommissare bei der Verhandlung zugegen gewesen sind
und beide das Protokoll unterzeichnet haben, die Mitunterschrift von den Betheilig-
ten insgesammt oder zum Theil verweigert, ungeachtet dasselbe vorgelesen und das-
jenige, was sie etwa gegen den Inhalt zu erinnern hatten, nachträglich registrirt
worden ist, so ist den Verweigernden zu eröffnen, daß ihrer Verweigerung unge-
achtet das Protokoll als vollgültig betrachtet und den ferneren Verhandlungen werde
zu Grunde gelegt werden.
Das eigenmächtige Abtreten und Davongehen der Theilhaber an einer Ber-
handlung vor der Vorlesung des Protokolls hat dieselbe Wirkung, wie das gänz-
liche Ausbleiben bei den Verhandlungen, es mögen sich nun Theilhaber an selbigen
unbemerkt von dem Spezial-Kommissar, oder von ihm erfolglos gewarnt, entfernt
haben, was besonders im Protokoll zu bemerken ist.