Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Die den Protokoll-Führern unter Verantwortung der betreffenden Spezial-Kom- 
missare zu gestattenden häuslichen Arbeiten werden von der General-Kommission im 
Instruktions-Wege bezeichnet. 
§. 169. 
Protokollirungs-Befugniß der Spezial-Kommissare. Unterzeichnung der 
Protokolle von Seiten der Partelen. 
Auch die von einem verpflichteten Spezial-Kommissar allein ohne Zuziehung 
eines verpflichteten Protokoll-Führers abgefaßten Protokolle aller Art haben für das 
Ablösungsgeschäft und die damit in Verbindung stehenden Nebenverhandlungen volle 
Beweiskraft, sofern sie von den bei der Verhandlung anwesenden Betheiligten mit 
unterzeichnet worden sind. 
Letztere find in jedem Fall verbunden, ein solches Protokoll, nachdem selbiges 
vorgelesen und dasjenige, was die Betheiligten etwa gegen dessen Inhalt zu erinnern 
haben, nachträglich registrirt worden, zu unterzeichnen. Verweigern sie aber ins- 
gesammt oder zum Theil die Unterzeichnung desselben, so ist auf Kosten der die 
Unterschrift grundlos Verweigernden ein anderweiter Termin vor beiden Kommissa- 
ren, oder in dem Fall, wenn nur ein Kommissar ernannt war, vor diesem und 
einem von der General--Kommission zu ernennenden zweiten Kommissar anzuberau- 
men, in selbigem die Beseitigung der gegen das fragliche Protokoll irgend aufge- 
faßten Bedenken zu versuchen und, wenn dieses nicht gelingt, bei fortgesetzter Ver- 
weigerung der Unterschrift über diesen Hergang ein von beiden Kommissaren zu 
vollziehendes Protokoll aufzunehmen. 
Wird aber, wenn beide Kommissare bei der Verhandlung zugegen gewesen sind 
und beide das Protokoll unterzeichnet haben, die Mitunterschrift von den Betheilig- 
ten insgesammt oder zum Theil verweigert, ungeachtet dasselbe vorgelesen und das- 
jenige, was sie etwa gegen den Inhalt zu erinnern hatten, nachträglich registrirt 
worden ist, so ist den Verweigernden zu eröffnen, daß ihrer Verweigerung unge- 
achtet das Protokoll als vollgültig betrachtet und den ferneren Verhandlungen werde 
zu Grunde gelegt werden. 
Das eigenmächtige Abtreten und Davongehen der Theilhaber an einer Ber- 
handlung vor der Vorlesung des Protokolls hat dieselbe Wirkung, wie das gänz- 
liche Ausbleiben bei den Verhandlungen, es mögen sich nun Theilhaber an selbigen 
unbemerkt von dem Spezial-Kommissar, oder von ihm erfolglos gewarnt, entfernt 
haben, was besonders im Protokoll zu bemerken ist.
	        
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