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lösung Statt findet, Wohnenden mit der Empfangnahme der Ladungen und fonstigen
Verfügungen der Spezial -Kommission zu beauftragen. Die Behändigung an die
genannte Person steht der Behändigung an die Partei gleich.
Ist vie Benennung eines solchen Beauftragten nicht erfolgt, so wird die Ladung
oder sonstige Verfügung der Partei bezüglich dem Vertreter derselben auf deren
Kosten durch die Post zugefertigt und die Bestellung eines Insinuations-Mandatars
unter Androhung einer angemessenen Ordnungsstrafe auferlegt.
8. 175.
Beistände.
Soviel die Zulassung von rechtskundigen oder anderen Beiständen bei Ab-
lösungsverhandlungen anlangt, so ist dieselbe in der Regel zwar gestattet, die
Spezial-Kommission kann aber diese Beistände bei mündlichen Verhandlungen ab-
treten lassen und ist nur der General-Kommission die Gründe eines solchen Be-
schlusses anzugeben verbunden.
S. 176.
Summarischer Charakter des Verfahrens.
Das Verfahren in allen nach gegenwärtigem Gesetze zu behandelnden Ange-
legenheiten ist im Allgemeinen summarisch, an streng prozessualische Formen nicht
gebunden und es haben die zur Verhandlung und Entscheidung dieser Sachen im
§. 151 geordneten Behörden allenthalben von Amtswegen für die Vervollständigung
des Verfahrens und der faktischen Unterlagen, welche für die Abgabe von Entschei-
dungen nöthig werden, zu sorgen, übrigens aber allen Betheiligten gleich unparteiische
Berücksichtigung und gleich vollständiges Gehör zu gewähren. "
Zu der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Betheiligten
unter der Verwarnung vorzuladen, daß mit dieser Vernehmung bei ihrem Ausbleiben
gleichwohl werde verfahren werden.
Es ist den Parteien das Recht vorbehalten, sachgemäße Fragen an die Zeugen
und Sachpverständigen stellen zu lassen, oder mit Genehmigung der die Verhandlung
leitenden Behörde unmittelbar zu stellen.
Die Einsichtnahme der Akten durch einen bevollmächtigten Anwalt ist den Be-
theiligten in allen Instanzen gestattet.
S. 177.
Androhung von Strafen und Rechtsnachtheilen.
Die General-Kommission und die Spezial-Kommissionen sind berechtigt, die
nöthigen Vorladungen an die bei Ablösungen betheiligten Haupt= und Neben-