Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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lösung Statt findet, Wohnenden mit der Empfangnahme der Ladungen und fonstigen 
Verfügungen der Spezial -Kommission zu beauftragen. Die Behändigung an die 
genannte Person steht der Behändigung an die Partei gleich. 
Ist vie Benennung eines solchen Beauftragten nicht erfolgt, so wird die Ladung 
oder sonstige Verfügung der Partei bezüglich dem Vertreter derselben auf deren 
Kosten durch die Post zugefertigt und die Bestellung eines Insinuations-Mandatars 
unter Androhung einer angemessenen Ordnungsstrafe auferlegt. 
8. 175. 
Beistände. 
Soviel die Zulassung von rechtskundigen oder anderen Beiständen bei Ab- 
lösungsverhandlungen anlangt, so ist dieselbe in der Regel zwar gestattet, die 
Spezial-Kommission kann aber diese Beistände bei mündlichen Verhandlungen ab- 
treten lassen und ist nur der General-Kommission die Gründe eines solchen Be- 
schlusses anzugeben verbunden. 
S. 176. 
Summarischer Charakter des Verfahrens. 
Das Verfahren in allen nach gegenwärtigem Gesetze zu behandelnden Ange- 
legenheiten ist im Allgemeinen summarisch, an streng prozessualische Formen nicht 
gebunden und es haben die zur Verhandlung und Entscheidung dieser Sachen im 
§. 151 geordneten Behörden allenthalben von Amtswegen für die Vervollständigung 
des Verfahrens und der faktischen Unterlagen, welche für die Abgabe von Entschei- 
dungen nöthig werden, zu sorgen, übrigens aber allen Betheiligten gleich unparteiische 
Berücksichtigung und gleich vollständiges Gehör zu gewähren. " 
Zu der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Betheiligten 
unter der Verwarnung vorzuladen, daß mit dieser Vernehmung bei ihrem Ausbleiben 
gleichwohl werde verfahren werden. 
Es ist den Parteien das Recht vorbehalten, sachgemäße Fragen an die Zeugen 
und Sachpverständigen stellen zu lassen, oder mit Genehmigung der die Verhandlung 
leitenden Behörde unmittelbar zu stellen. 
Die Einsichtnahme der Akten durch einen bevollmächtigten Anwalt ist den Be- 
theiligten in allen Instanzen gestattet. 
S. 177. 
Androhung von Strafen und Rechtsnachtheilen. 
Die General-Kommission und die Spezial-Kommissionen sind berechtigt, die 
nöthigen Vorladungen an die bei Ablösungen betheiligten Haupt= und Neben-
	        
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