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Die Verhandlungen sind erst dann abzubrechen, wenn dieses durch die Natur
der Sache oder durch sonstige Hindernisse geboten wird, weshalb die Parteien auch
verpflichtet sind, nicht nur in dem ihnen durch die Vorladung bezeichneten Termin,
sondern auch an den diesem letztern folgenden Tagen, welche als Fortsetzung eines
und desselben Termins zu betrachten sind, ohne weitere schriftliche Aufforderung so
lange zu erscheinen, bis die Spezial-Kommission die Verhandlungen ausdrücklich
für geschlossen erklärt.
Neben jenen Erörterungen über den Sachbestand ist aber auch zugleich, soviel
mäöglich, über die Werthsbestimmungen und die Bedingungen der Ablösung, nach
Befinden eventuell, gütliche Verhandlung zu pflegen und diese durch Darlegung ge-
eigneter Vorschläge zu unterstützen.
§. 187.
Ausbleiben der Provokanten im ersten Termin.
Erscheint der Provokant im ersten Termin nicht, so ist dem ungeachtet, unter
Verurtheilung desselben in die verwirkte Geldstrafe bezüglich in die Kosten des etwa
vereitelten Termins, das Geschäft zu beginnen und mit dem Provokaten die im
vorigen Paragraphen angeordnete Erörterung des Gegenstandes, soweit möglich, vor-
zunehmen.
8. 188.
Präjudizielle Vorladung des ausgebliebenen Provokanten zu einem
anderweiten Termin.
Die Spezial-Kommission hat hierauf ohne besondern Antrag einen anderweiten
Termin anzusetzen und das über die gepflogene Verhandlung aufgenommene Protokoll
dem im ersten Termin nicht erschienenen Provokanten unter der Verwarnung des
anzunehmenden Zugeständnisses der von dem erschienenen Provokaten bewirkten An-
gaben und des Verlustes etwaiger Einwendungen zur bestimmten Erklärung in dem
anderweiten Termin in Abschrift zuzufertigen.
§. 189.
Mehre Genossen einer Partei.
Sind auf der einen oder andern Seite oder auf beiden Seiten mehre Per-
sonen betheiligt, so kann der Ladung nach Befinden die Verwarnung hinzugefügt
werden, daß, wenn nur einzelne Glieder einer Partei erscheinen oder eine Erklärung
abgeben, die Angaben und Erklärungen dieser als bindend für die Ausgebliebenen
oder für die eine Erklärung Verweigernden, insoweit dieselben mit den Erschienenen
hinsichtlich des Ablösungsgegenstandes in gleichem Verhältniß stehen, werden erachtet
werden.