161
Auch ist bei dem Vorhandensein mehrer Betheiligter in den Ladungen geeig-
neten Falls diejenige Stelle anzugeben, wo am Ort der Regulirung die Anträge,
Verhandlungs-Protokolle, Urkunden und sonstigen Schriftstücke, auf welche sich das
Termins-Geschäft beziehen soll, zur Einsichtnahme der Betheiligten aufliegen.
8. 190.
Behandlung hervortretender Streitigkeiten.
Ergeben sich bei den Verhandlungen über Ablösungen streitige Punkte, mögen
sie nun den Ablösungsgegenstand unmittelbar (z. B. den Umfang der Dienste oder
der Servitut) oder mittelbar betreffen (z. B. Irrungen mit einem Pachter), so hat
die Spezial-Kommission gehörig festzustellen, in welchem Maß eine Verschiedenheit
der desfallsigen Ansichten und Behauptungen Statt findet und unter den Parteien
eine gütliche Vereinigung zu versuchen oder wenigstens ein Kompromiß über Ab-
kürzung des Verfahrens zu vermitteln.
Gelingt die gütliche Auseinandersetzung der Parteien nicht, so wird denselben,
soweit solches noch erforderlich erscheint oder gewünscht wird, die wechselseitige Aus-
führung ihrer Rechtsnothdurft, mit Angabe etwaiger weiterer Beweismittel gestattet
und, soweit nöthig, der Beweis erhoben; alsdann entscheidet die Spezial-Kommission
in erster Instanz, soweit es der Zweck der Ablösung erfordert, über das fragliche
Rechtsverhältniß.
Der ordentliche Rechtsweg ist für derartige Streitigkeiten ausgeschlossen.
Die Spezial--Kommission eröffnet regelmäßig durch Zuferligung beglaubigter
Abschriften, unter besonderen Umständen aber in einem anzuberaumenden Termin den
Parteien das Erkenntniß, welches nach zehn Tagen Rechtskraft erlangt.
Wegen Vollstreckung dieser Erkenntnisse sind die ordentlichen Gerichtsbehörden,
soweit erforderlich, von den Ablösungsbehörden zu regquiriren.
§. 191.
Sonderung der streitigen und nicht streitigen Punkte.
Bei Feststellung der Streitpunkte von Seiten der Spezial-Kommission ist die
Erörterung insbesondere mit darauf zu richten, ob es in dem Willen der Inter-
essenten liege und möglich sei, die Ablösungsverhandlung einstweilen auf die nicht
streitigen Punkte zu beschränken, die streitigen aber zur Entscheidung auszusetzen.
26