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8. 192.
Abgesonderte Regulirung einzelner nicht streitiger Punkte mit Beiseitesetzung
der streitigen.
Ergibt sich bei dieser Erörterung, daß die nicht streitigen Punkte mit den
streitig gebliebenen nicht in einem solchen Zusammenhang stehen, daß dadurch eine
besondere Auseinandersetzung in Betreff der ersteren gehindert oder wesentlich er-
schwert wird, so ist zu selbiger auf Verlangen des Provokanten alsdann vorzu-
schreiten, wenn das unstreitige Verhältniß von erheblicherem Umfang als das strei-
tige ist.
§. 193.
Rücksichtnahme auf etwaiges Vorhandensein drikter Betheiligter.
Neben der Feststellung der gegenseitigen Rechtsverhältnisse der bei der Ab-
lösung unmittelbar betheiligten Parteien hat die Spezial-Kommission in Erwägung
zu ziehen, ob dabei, rücksichtlich der berechtigten oder verpflichteten Grundstücke, irgend
Personen, welche das Eigenthum davon gerichtlich in Anspruch genommen haben
(§§. 11 und 12), oder für welche Eigenthumsansprüche im Hppotheken-Buch vorge-
merkt sind, oder Real-Gläubiger, Lehns= oder Fideikommiß-Interessenten, Nutzungs-
berechtigte, Erbverpachter, Erbzins-Herren oder Wiederkaufsberechtigte als dritte Per-
sonen betheiligt sind und diese Erwägung lediglich auf den Inhalt der von den
Unterpfandsbehörden nach §. 184 ausgestellten Zeugnisse zu gründen.
8. 194.
Zuziehung dritter Betheiligter.
Ergibt sich nun, daß bei der Ablösung dritte Personen der vorher im §. 193
genannten Arten auf eine solche Weise betheiligt sind, daß, ungeachtet der ihrem
Interesse nach §. 120 von Amtswegen zu widmenden Fürsorge, ihre Zuziehung zu
den Ablösungsverhandlungen selbst zur Sicherung der letzteren vor wesentlichen Ein-
sprüchen räthlich sei, so hat die Spezial-Kommission bei der General-Kommission
besonders anzufragen, ob eine spezielle Vorladung jener dritten Betheiligten. erfolgen
solle, und dieselben im Bejahungsfalle zur Wahrnehmung ihrer Rechte und zur
Abgabe bestimmter Erklärungen unter angemessener Verwarnung vorzuladen.
Außerdem ist aber den Verhandlungen mit dritten Betheiligten so lange An-
stand zu geben, bis sie entweder von selbst oder in Folge einer erlassenen öffent-
lichen Aufforderung (§. 199) sich anmelden.