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In Betreff der Anzahl der auszufertigenden Exemplare wird der Wunsch der
Interessenten berücksichtigt.
Das Exemplar, in welches der von den Betheiligten vollzogene Rezeß-Entwurf
in Urschrift aufgenommen wird, bleibt jedoch in dem Archiv der General-Kommission
und andere Exemplare oder wenigstens beglaubigte Auszüge aus selbigen sind den
Unterpfandsbehörden der berechtigten und verpflichteten Grundstücke zum Behuf der
Bemerkung des Erforderlichen in den Grund-Akten und Hypotheken-Büchern, sowie
zum Zweck der Verfügungen wegen Sicherstellung etwaiger Rechte Dritter
(§§. 122 — 136) und zur Wahrnehmung des gesetzlich Erforderlichen wegen der
Ab- und Zuschreibung der etwa abgetretenen Grundstücke, wegen Uebertragung etwa
vorhandener Hypotheken, Benachrichtigung der Gläubiger u. s. w. mitzutheilen.
§. 204.
Erste Ausführung des bestätigten Rezesses.
Die General-Kommission hat auf Anrufen des einen oder des andern Theils
die erste Ausführung der in einem bestätigten Rezeß getroffenen Bestimmungen zu
verfügen und insonderheit nach dem folgenden §. 205 zu verfahren.
Später hervortretende Irrungen über die durch den Rezeß geordneten Ver-
hältnisse gehören aber vor die sonst kompetenten Behörden.
§. 205.
Nachträglich binnen Jahresfrist zu regulirende Gegenstände.
Wegen der in Folge der Ablösung noch erforderlichen Wege und Triften
sowie Gräben zur Entwässerung oder Bewässerung der Grundstücke, wegen zu re-
gulirender Benutzung von Brunnen und anderen Gewässern zum Viehtränken und
wegen des Kostenpunktes können innerhalb Jahresfrist nach Bestätigung eines Ab-
lösungs-Rezesses noch Verhandlungen unter Vermittelung der Spezial-Kommissionen,
sowie Entscheidungen derselben und der Bernfungsbehörden Statt finden.
8. 206.
Rechtsmittel.
Gegen die in Ablösungs-Angelegenheiten ertheilten Erkenntnisse und Beschlüsse
der Spezial-Kommissionen findet in allen Fällen Berufung an die General-Kom-
mission, gegen die Entscheidungen und Verfügungen der letztern Oberberufung an
die Revisions-Kommission in denjenigen Fällen Statt, in welchen der Gegenstand
der Beschwerde unschätzbar ist, oder die Summe von Einhundert Thalern erreicht.