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8. 207.
Uebergangsbestimmung.
Auch über die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes (§. 230)
anhängigen Oberberufungen entscheidet die Revisions -Kommission, ohne daß jedoch
die in dem §. 206 festgesetzte Beschränkung der Zuständigkeit zur Anwendung kommt.
Die über diese Oberberufungen bei dem Appellations-Gericht bezüglich bei dem
Staats-Ministerium schon befindlichen Akten sind an die Revisions-Kommission zur
Ertheilung der letztinstanzlichen Entscheidung abzugeben.
S. 208.
Berufungseinwendung.
Berufungen und Oberberufungen sind binnen zehntägiger Nothfrist von der
Eröffnung an bei derjenigen Spezial-Kommission, welche die angefochtene Entschei-
dung eröffnet hat, mündlich oder schriftlich einzuwenden.
Eine spezielle Angabe der Beschwerden ist nicht erforderlich.
§. 209.
Instruirung der Berufung und Oberberufung.
Die Spezial-Kommission leitet sodann das im Gesetz vom 4. März 1842
8§. I, II, III angeordnete Verfahren und sendet die Akten an die General-Kom-
mission ein.
§. 210.
Fortsetzung.
Ist in Fällen der im §. 180 gedachten Art die Entscheidung in erster Instanz
ohne Zuziehung mehrer von den Parteien gewählter Sachverständiger erfolgt, so
steht es dem Appellanten frei, bei Einwendung der Berufung die nachträgliche Ver-
nehmung von Sachverständigen zu beantragen und seinerseits binnen anderweiter
vierzehntägiger Ausschlußfrist einen solchen zu benennen; in solchem Fall hat die
Gegenpartei das Recht, nach erfolgter Mittheilung der von dem Gegner getroffenen
Wahl innerhalb gleicher vierzehntägiger ausschließlicher Frist ebenfalls einen Sach-
verständigen zu benennen.
Sind in den im §. 180 gedachten Fällen in erster Instanz keine von den
Parteien selbst gewählte Sachverständige zugezogen worden und hat auch der Ap-
pellant in zweiter Instanz von dem vorstehend ihm eingeräumten Recht keinen Ge-
brauch gemacht, so steht dem Ober-Appellanten das Recht zu, bei Einwendung der
DOberberufung einen Sachverständigen zu benennen und es findet in solchem Fall
das vorstehend geordnete Verfahren Statt.
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