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8. 216.
Tragung der erwachsenden Kosten:
1) Bei den Ablösungsbehörden.
Die bei den Ablösungsbehörden erwachsenden Kosten werden, insoweit nicht
etwas Anderes von den Betheiligten vereinbart worden ist, regelmäßig zur Hälfte
von dem Berechtigten, zur Hälfte von dem Verpflichteten und, im Fall mehre Be-
theiligte auf der einen oder andern Seite vorhanden, innerhalb des vorangegebenen
Maßstabes nach dem Verhältniß der Theilnahme an der Berechtigung bezüglich
Verpflichtung eines jeden Einzelnen getragen.
Dem Nutznießer eines berechtigten oder verpflichteten Grundstücks fallen von
den Kosten, welche den Eigenthümer nach obiger Bestimmung treffen, insoweit
sie nicht von diesem allein verschuldet sind, die entsprechenden Zinsen zur Last.
§. 216.
Fortsetzung.
Ausnahmen von den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen finden
in folgenden Fällen Statt:
1) Wenn auf Ablösung einer demselben Berechtigten gegenüber gemeinschaftlichen
Verpflichtung von Einzelnen der Verpflichteten oder gegen Einzelne derselben
in einem Ort angetragen wird, so fallen die Kosten dem Provokanten allein
zur Last.
2) Hat ein Theil einen dargebotenen speziellen Vergleichsvorschlag zurückgewie-
sen, welcher sich später bei dem gesetzlichen Ablösungsverfahren um ein Fünf-
theil günstiger als das Ergebniß dieses Verfahrens für ihn ausweist, so sind
die durch letzteres veranlaßten Kosten von diesem allein zu tragen.
3) Die durch Streitigkeiten sowie durch Berufungen und Oberberufungen wider
Verfügungen oder Entscheidungen der Ablösungsbehörden (§§. 151, 206)
veranlaßten Kosten werden nach den Bestimmungen für den bürgerlichen
Prozeß getragen, und
4) die durch sonstige ungegründete Anträge oder verschuldete Versäumnisse ent-
standenen Kosten fallen dem, welcher sie verursacht hat, allein zur Last.
Die Vorschriften unter 3 und 4 finden auch auf Berufungen, Vorstellungen
und Beschwerden der Spezial-Kommissare und Sachverständigen nach dem Ermessen
der erkennenden Behörde Anwendung.
5) Die Gebühren für die Feststellung der Kostenrechnungen der Rechtsanwälte
(§. 225) werden von dem Antragsteller berichtigt, vorbehältlich des Rechts
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