Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Wird  aber  eine  Leistung  oder  Dienstbarkeit  gleich  anfangs  oder  die  ursprüngliche
  Ablösungs-Rente  nachher  durch  Kapital-Zahlung  abgelöst,  so  ist  dem  Nutznießer
der  volle  Betrag  jener  Rente  oder  es  sind  ihm  im  ersten  Fall  die  vierprozentigen
Zinsen  des  Ablösungs-Kapitals  auf  die  Dauer  seines  Nießbrauchs  vom  Eigenthümer
des  Grundstücks  alljährlich  zu  gewähren.  Erfolgt  die  Entschädigung  des  Berechtigten
  durch  Land,  so  muß  sich  der  Nutznießer  mit  dem  Nießbrauch  an  letzterem
begnügen.

8.  146.  ·
Verbindlichkeit  des  Nutzuießers  eines  verpflichteten  Grundstücks.

Der  Nutznießer  eines  verpflichteten  Grundstücks  hat  im  Fall  der  Ablösung
einer  Leistung  oder  Dienstbarkeit  die  deshalb  zu  entrichtende  Rente  zu  tragen  oder,
wenn  die  Ablösung  durch  Kapital-Zahlung  von  Seiten  des  Eigenthümers  erfolgt
ist,  dem  letztern  die  vierprozentigen  Zinsen  des  bezahlten  Kapitals  alljährlich  zu
entrichten.  Eine  Abtretung  von  Land  zur  Entschädigung  des  Berechtigten  muß  sich
der  Nutznießer,  gegen  Wegfall  der  abgelösten  Leistung,  unbedingt  gefallen  lassen  und
kann  deshalb  einen  Anspruch  auf  Schadloshaltung  an  den  Eigenthümer  nicht  machen.

S.  141.
Befugniß  der  Verpflichteten  zur  Deposition  von  Ablösungs-Kapitalen.
Kommen  bei  eintretender  Zahlung  von  Ablösungs-Kapitalen  die  Rechte  Dritter
an  dem  berechtigten  Grundstück  in  Betracht,  rücksichtlich  deren  die  vorstehenden  Vorschriften
  in  Anwendung  zu  bringen  sind,  so  ist  der  Verpflichtete  zur  gerichtlichen
Deposition  des  Ablösungs-Kapitals  auf  Kosten  des  Berechtigten  dann  befugt:

1)  wenn  zur  Verfallzeit  die  in  den  §§.  121  —  138  zur  Sicherheit  der  entfernteren
  Betheiligten  vorgeschriebenen  Maßregeln  noch  nicht  soweit  getroffen
worden  sind,  als  nöthig  ist,  damit  der  Verpflichtete  die  Kapital-Zahlung  mit
Sicherheit  an  den  Berechtigten  leisten  und  auf  dem  Grunde  der  erlangten
Quittung  die  Zahlung  bei  der  Unterpfandsbehörde  anmerken  lassen  kann;

2)  wenn  der  Berechtigte  Dasjenige  noch  nicht  beizubringen  vermag,  was  zur
völligen  Befreiung  des  Verpflichteten  und  seines  Grundstücks  im  Betreff  der
von  ihm  zu  leistenden  Zahlung  des  Allösungs-Kapitals  erforderlich  ist.

8.  142.
Sicherstellung  der  Verpflichteten  gegen  Ansprüche  Dritter.
Durch  Deposition  des  Ablösungs-Kapitals  bei  der  Unterpfandsbehörde  oder
durch  Zahlung  desselben  nach  deren  Anweisung  wird  der  Verpflichtete  gegen  alle
Ansprüche  hinsichtlich  der  abgelösten  Berechtigung  sicher  gestellt.