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der Wiedererstattung nach den 88. 17, 18 des Gesetzes über die Gebühren
der Sachwalter vom 29. Oktober 1840.
Für die Verhandlungen und Verfügungen der General- Kommission sind nur
in den unter Ziffer 3 —5, für die Entscheidungen der Revisions-Kommission nur
in den unter 3 und 4 bezeichneten Fällen den Betheiligten Kosten zu berechnen.
Die Erkenntnißsporteln, sowie die Gebühren für die Entscheidungsgründe sind
bei der General-Kommission und der Revisions-Kommission nach den für das Ap-
pellations-Gericht bestehenden Bestimmungen zu berechnen. «
8. 217.
2) Bei sämmtlichen übrigen Behörden.
In Ablösungs-Angelegenheiten geschehen alle Verhandlungen, Verfügungen und
sonstigen Arbeiten der übrigen Behörden bis auf Weiteres sportel- und ge-
bührenfrei.
Nur die baaren Verläge, sowie die Depositen-, Zähl- und Rechnungs-Ge-
bühren und die Gebühren der Steuer-Revisions-Beamten und Kataster-Führer
(§. 8 Nr. I und II, §§. 108, 109, 110 des Sportelgesetzes vom 31. August 1865)
werden den Behörden durch die Betheiligten nach dem im §. 215 angegebenen
Verhältniß vergütet, mit Ausnahme der Depositen-Gebühren, welche, sofern die
Deposition nicht durch den Verpflichteten veranlaßt worden ist, von dem Berechtig-
ten getragen werden.
§. 218.
Diäten und Reisekosten bei der General-Kommission.
Die den Mitgliedern oder außerordentlichen Beauftragten der General-Kom-
mission zu gewährenden Diäten und Reisekosten werden aus der Staatskasse be-
stritten.
Nach dem Ermessen der entscheidenden Behörde können jedoch auch diese Kosten
den Betheiligten in den unter 3 und 4 bezeichneten Fällen des §. 216 ganz oder
theilweise zugerechnet werden.
§. 219.
Kosten, welche bei den Spezial-Kommissionen zu liquidiren sind.
Die Vergütung für die Arbeiten der Mitglieder der Spezial-Kommission wird
durch Diäten (§. 220) gewährt, welche zugleich als Zehrungskosten, sowie als Ent-
schädigung für Versäumniß und gehabte Mühewaltung zu betrachten sind.
Neben diesen Diäten und den nachher im §. 221 erwähnten Vergütungen
sind nur noch die sonstigen bei der Spezial-Kommission erwachsenen Verläge, als