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insbesondere Reise- und Nacht-Quartier-Kosten der Kommissare und Protokoll-Führer,
Diäten der letzteren (§. 222), die Reise= und Nacht--Quartier-Kosten, Diäten und
Gebühren der zugezogenen Sachverständigen (§. 224), Botenlohn und Porto, in-
gleichen Schreibgebühren zu vier Groschen für den Bogen gewöhnlicher Schrift und
sechs Groschen für den Bogen Tabellen-Arbeit von den Betheiligten zu bezahlen.
Finden die vorgesetzten Behörden Veranlassung, von den Betheiligten bei Ab-
lösungsgegenständen von Einhundert Thalern und darunter anstatt der
Kostenzahlung nach speziellen Berechnungen mäßige Pauschsummen zu erheben, so
müssen sich die Kommissare mit diesen Pauschsummen wegen aller ihnen und den
Protokoll-Führern zustehenden Diäten und baaren Auslagen begnügen.
§. 220.
Dläten der Spezial-Kommissare.
Die Diäten werden für den juristischen wie für den ökonomischen Spezial-
Kommissar auf drei Thaler für jeden Tag hiermit festgesetzt.
Bei Geschäften außerhalb der Flur ihres Wohnorts stehen den Spezial-Kom-
missaren, wenn das Geschäft einschließlich der Zu= und Abreise nicht über sechs
Stunden dauert, nur halbtägige Diäten, außerdem aber die Diäten für einen gan-
zen Tag zu; Anfang und Ende der Reise wie der Verrichtung selbst sind jedesmal
in dem betreffenden Protokoll zu bemerken, widrigenfalls nur ein halber Tag Diäten
vergütet wird.
In keinem Fall können aber für die an dem nämlichen Kalender-Tag ver-
richteten auswärtigen Geschäfte, wenn dieselben auch über acht Stunden gedauert
haben, mehr als die Diäten eines Tages berechnet werden; es macht hierbei keinen
Unterschied, ob an demselben Kalender-Tag an einem oder an mehren Orten oder
in verschiedenen Geschäften expedirt worden ist.
8. 221.
Vergütung für Hausarbeiten der Spezial-Kommissare.
Die Spezial-Kommissare können für Arbeiten, welche sie in ihrer Behausung
verrichten, z. B. für die Fertigung von Bescheiden, Ablösungsplänen, Rezeß-Ent-
würfen und dergleichen mehr, sowie für Verhandlungen und Termine, welche sie
mit den Betheiligten, den Sachverständigen und etwaigen Nebenpersonen in ihrem
Wohnort, sei es in ihrer Behausung oder in einem andern Lokal ihres Wohnorts,
abhalten, nur nach Verhältniß der dazu verwendeten Zeit und der vorerwähnten
Diüäten-Taxe, so daß acht Arbeitsstunden auf den Tag gerechnet werden, Vergütung
in Anspruch nehmen. «