Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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8. 222. 
Reise= und Nacht-Quartier-Kosten der Spezial-Kommissare und Protokoll-Füh- 
rer, Diüäten der letzteren. 
Die Spezial-Kommissare sind berechtigt, die nach dem Sportelgesetz dem Vor- 
stand eines Einzelgerichts zustehenden Transport-Kosten zu berechnen. 
Wohnen beide Spezial-Kommissare an demselben Ort, so haben sie sich bei 
Reisen zu gemeinschaftlichen Expeditionen derselben Fuhrgelegenheit zu bedienen. 
Auch sind zum Behuf des Fortkommens etwa vorhandene Post= und Eisen- 
bahn-Fahrgelegenheiten statt besonders gemietheter Transport-Mittel zu benutzen. 
Benutzt ein Spezial-Kommissar bei Dienstreisen, insoweit er sich der Post oder 
Eisenbahn nicht bedienen kaun, ein eigenes Trausport-Mittel, so ist er berechtigt, 
sowohl für die Hinreise, als für die Rückreise, mag solche an einem oder an ver- 
schiebenen Tagen erfolgen, Transport-Kosten nach dem Verhältniß eines Thalers 
für jede volle Postmeile Entfernung zu liquidiren, wobei die überschießende ange- 
fangene Viertelmeile für eine volle Viertelmeile gerechnet wird. 
Durch den obigen Satz werden die Verläge für Wegeabgaben, Chaussee= und 
Brücken-Geld u. s. w. mit vergütet. « 
Transport-KostenhabendieProtokoll-FührernurbeiReisenmitderPost 
und den Eisenbahnen, im letztern Fall dritte Wagenllasse, zu liquidiren. In allen 
anderen Fällen haben die Spezial-Kommissare für das Fortkommen der Protokoll- 
Führer ohne besondere Vergütung zu sorgen. 
Das Nacht-Quartier ist sowohl dem Spezial-Kommissar als dem Protokoll- 
Führer mit zwanzig Groschen zu vergüten. 
Für den Protokoll-Führer kann der Diäten-Satz von einem Thaler für einen 
ganzen Tag, zu acht Stunden gerechnet, bei einem geringern Zeitaufwand nach die- 
sem Verhältniß, in Ansatz gebracht werden. 
Die im §. 220 für die Berechnung der Diäten bei auswärtigen Geschäften 
der Spezial-Kommissare getroffenen Bestimmungen gelten auch für die Diäten der 
Protokoll-Führer. 
§. 223. 
Expeditions-Lokal, dessen Heizung und Beleuchtung, welche den 
Spezial-Kommissaren zu ge währen. 
Den Spezial-Kommissaren ist zum Behuf der Vornahme von Lokal-Expedi- 
tionen Expeditions-Lokal, Heizung und Beleuchtung desselben in genügender Be- 
schaffenheit von den Betheiligten unentgeltlich und unbeschadet der Diäten und 
sonstigen Abentrichtungen (§§. 219— 222) zu gewähren.
	        
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