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Im Uebrigen kommen die Bestimmungen des Gesetzes, die Errichtung von
Stellen eines Kasseverwalters und eines Rechnungs-Revisors für den Geschäfts-
bereich der General-Ablösungs-Kommission betreffend, vom 23. April 1862 zur
Anwendung.
Auch die Gebührenrechnungen der Rechtsanwälte unterliegen der Prüfung und
Feststellung der General-Kommission, Anträge auf Beitreibung dieser Kosten sind
jedoch unmittelbar bei der zuständigen Gerichtsbehörde zu stellen.
§. 226.
Vorstellung gegen die Feststellungen der General-Kommission.
Gegen die durch die General-Kommission erfolgten Feststellungen von Kosten-
rechnungen findet,
a) wenn der Gegenstand der Beschwerde nicht über funfzehn Thaler beträgt,
Vorstellung bei der General-Kommission, welche nach vorgängiger Veränderung
des Referenten nochmals zu erkennen hat,
b) wenn der Gegenstand der Beschwerde höher als auf funfzehn Thaler sich
beläuft, Vorstellung bei der Revisions-Kommission, sofern nicht der Be-
schwerdeführer das unter a bezeichnete Rechtsmittel vorzieht,
Statt.
Die Vorstellung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen zehntägiger vom
Empfang der festgestellten Rechnung an zu berechnender Nothfrist unter spezieller
Angabe der Beschwerden bei der General-Kommission einzuwenden.
§. 227. 6
Frist zur Einreichung der Schluß-Liquldationen.
Die General-Kommission ist berechtigt, jederzeit die Rechnungen über die in
Ablösungssachen erwachsenen und unbezahlten Kosten und Verläge, soweit solche aus
der Kasse der General-Kommission gezahlt werden, bei Verlust des Anspruchs binnen
einer zu bestimmenden angemessenen Frist einzufordern.
§. 228.
Vergütung von Extra-Judizialien.
Eine Vergütung der den Interessenten selbst oder ihren Bevollmächtigten durch
Abwartung von Terminen und sonst erwachsenen Reise= und Zehrungs-Kosten oder
für Versäumniß kann von Ersteren nicht in Anspruch genommen werden.
Auch trägt jeder Theil die seinem juristischen und ökonomischen Beistand so-
wie dem von ihm zugezogenen Sachverständigen zu zahlenden Kosten selbst.