Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Im Uebrigen kommen die Bestimmungen des Gesetzes, die Errichtung von 
Stellen eines Kasseverwalters und eines Rechnungs-Revisors für den Geschäfts- 
bereich der General-Ablösungs-Kommission betreffend, vom 23. April 1862 zur 
Anwendung. 
Auch die Gebührenrechnungen der Rechtsanwälte unterliegen der Prüfung und 
Feststellung der General-Kommission, Anträge auf Beitreibung dieser Kosten sind 
jedoch unmittelbar bei der zuständigen Gerichtsbehörde zu stellen. 
§. 226. 
Vorstellung gegen die Feststellungen der General-Kommission. 
Gegen die durch die General-Kommission erfolgten Feststellungen von Kosten- 
rechnungen findet, 
a) wenn der Gegenstand der Beschwerde nicht über funfzehn Thaler beträgt, 
Vorstellung bei der General-Kommission, welche nach vorgängiger Veränderung 
des Referenten nochmals zu erkennen hat, 
b) wenn der Gegenstand der Beschwerde höher als auf funfzehn Thaler sich 
beläuft, Vorstellung bei der Revisions-Kommission, sofern nicht der Be- 
schwerdeführer das unter a bezeichnete Rechtsmittel vorzieht, 
Statt. 
Die Vorstellung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen zehntägiger vom 
Empfang der festgestellten Rechnung an zu berechnender Nothfrist unter spezieller 
Angabe der Beschwerden bei der General-Kommission einzuwenden. 
§. 227. 6 
Frist zur Einreichung der Schluß-Liquldationen. 
Die General-Kommission ist berechtigt, jederzeit die Rechnungen über die in 
Ablösungssachen erwachsenen und unbezahlten Kosten und Verläge, soweit solche aus 
der Kasse der General-Kommission gezahlt werden, bei Verlust des Anspruchs binnen 
einer zu bestimmenden angemessenen Frist einzufordern. 
§. 228. 
Vergütung von Extra-Judizialien. 
Eine Vergütung der den Interessenten selbst oder ihren Bevollmächtigten durch 
Abwartung von Terminen und sonst erwachsenen Reise= und Zehrungs-Kosten oder 
für Versäumniß kann von Ersteren nicht in Anspruch genommen werden. 
Auch trägt jeder Theil die seinem juristischen und ökonomischen Beistand so- 
wie dem von ihm zugezogenen Sachverständigen zu zahlenden Kosten selbst.
	        
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