Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

185 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
u #1 
haben mit Zustimmung des getreuen Landtags beschlossen, das Gesetz über Zu- 
sammenlegung der Grundstücke vom 15. Oktober 1859 aufzuheben und an Statt 
der in demselben enthaltenen Vorschriften folgende Bestimmungen zu treffen: 
S. 1. 
Begriff der Zusammenlegung der Grundstücke. 
Zusammenlegung der Grundstücke, das heißt, ein solcher Umtausch durchein- 
ander liegender ländlicher, verschiedenen Besitzern gehöriger Grundstücke, durch welchen 
für jeden derselben eine möglichst nahe und zusammenhängende, sowie überhaupt für 
die Bewirthschaftung günstige Lage seiner Besitzungen bezweckt wird, soll künftighin. 
nicht blos nach freier Vereinigung, sondern, jedoch nur auf Antrag eines Betheilig- 
ten in nachbenannten Fällen, auch gegen den Willen eines Theils der Besitzer 
Statt finden. 
S. 2. 
Fälle der unfreiwilligen Zusammenlegung: 
a) nach dem Beschluß der Mehrheit; 
b) wegen davon abhängiger Aufhebung einer Dienstbarkeit. 
Der Besitzer eines Grundstücks muß sich die Zusammenlegung gefallen lassen: 
a) Wenn die Mehrheit der dalbei betheiligten Grundstücksbesitzer (§. 10) mit 
derselben einverstanden ist; 
b) wenn von der Zusammenlegung die nach den Bestimmungen im dritten Ab- 
schnitt des Ablösungsgesetzes vom 28. April 1869 verlangte, sonst nicht 
ausführbare Aufhebung einer Trift= und Hutungs-Dienstbarkeit oder auch 
nur die Ausscheidung Einzelner aus einer solchen abhängig ist, worüber die 
Spezial-Kommission entscheidet. 
30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.