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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
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haben mit Zustimmung des getreuen Landtags beschlossen, das Gesetz über Zu-
sammenlegung der Grundstücke vom 15. Oktober 1859 aufzuheben und an Statt
der in demselben enthaltenen Vorschriften folgende Bestimmungen zu treffen:
S. 1.
Begriff der Zusammenlegung der Grundstücke.
Zusammenlegung der Grundstücke, das heißt, ein solcher Umtausch durchein-
ander liegender ländlicher, verschiedenen Besitzern gehöriger Grundstücke, durch welchen
für jeden derselben eine möglichst nahe und zusammenhängende, sowie überhaupt für
die Bewirthschaftung günstige Lage seiner Besitzungen bezweckt wird, soll künftighin.
nicht blos nach freier Vereinigung, sondern, jedoch nur auf Antrag eines Betheilig-
ten in nachbenannten Fällen, auch gegen den Willen eines Theils der Besitzer
Statt finden.
S. 2.
Fälle der unfreiwilligen Zusammenlegung:
a) nach dem Beschluß der Mehrheit;
b) wegen davon abhängiger Aufhebung einer Dienstbarkeit.
Der Besitzer eines Grundstücks muß sich die Zusammenlegung gefallen lassen:
a) Wenn die Mehrheit der dalbei betheiligten Grundstücksbesitzer (§. 10) mit
derselben einverstanden ist;
b) wenn von der Zusammenlegung die nach den Bestimmungen im dritten Ab-
schnitt des Ablösungsgesetzes vom 28. April 1869 verlangte, sonst nicht
ausführbare Aufhebung einer Trift= und Hutungs-Dienstbarkeit oder auch
nur die Ausscheidung Einzelner aus einer solchen abhängig ist, worüber die
Spezial-Kommission entscheidet.
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