Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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schränkung und in der Weise Anwendung, in welcher die Ablösung dieser Berech- 
tigungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Oktober 1853, §. 2, den 
Verpflichteten gestattet ist, insofern nicht von Seiten der berechtigten Stelle auf 
Ablösung im weitern Umfang angetragen wird. 
Sobald die Rechtsbeständigkeit einer Provokation auf Zusammenlegung feststeht, 
sind die desfallsigen Verhandlungen so zeitig einzuleiten und in der Weise fort- 
zuführen, daß die abzulösenden Berechtigungen mit der vorläufigen Planübernahme 
(§. 48) in Wegfall kommen. 
§. 9. 
Feststellung der Zusammenlegungs--Masse. 
Nach den vorläufigen Erörterungen an Ort und Stelle hat die Spezial= 
Kommission zu ermessen, welche Ausdehnung oder Beschränkung vermöge der örtlichen 
Lage und der bisherigen Benutzung der Grundstücke den Verhandlungen über die 
Zusammenlegung zu geben sein werde, damit diese nicht nur möglichst vortheilhaft 
ausfalle, sondern auch allen wegen derselben Grundstücke etwa künftig zu erwarten- 
den Anträgen zuvorkomme. 
Alle Grundstücksbesitzer, deren Zuziehung die Spezial= Kommission in dieser 
Hinsicht für angemessen erachtet und namentlich auch alle Besitzer der nach §. 3 
der Zusammenlegung unterworfenen Grundstücke in der Gemeindeflur, in welcher 
die zusammenzulegenden Grundstücke liegen, hat dieselbe zu einer Erklärung und zur 
Theilnahme an den Verhandlungen unter der Verwarnung aufzufordern, daß sie 
und ihre Nachlbesitzer außerdem mit Anträgen auf weitere Zuziehung oder Aus- 
schließung von Grundstücken nicht werden gehört werden. 
Hierauf wird die dem Zusammenlegungs-Plan zu gebende Ausdehnung oder 
Beschränkung durch die Spezial-Kommission festgestellt und im Fall des Widerspruchs 
darüber entschieden. 
Grundstücke benachbarter Fluren. 
Erachtet die Spezial-Kommission die Zuziehung eines oder mehrer Grundstücke 
einer benachbarten Flur in einen Zusammenlegungs-Plan für erforderlich, so hat die- 
selbe mit den Besitzern dieser Grundstücke soweit nöthig zu verhandeln, im Uebrigen 
aber die sämmtlichen Grundstücksbesitzer der benachbarten Flur davon in Kenntniß 
zu setzen und darauf ihr motivirtes Gutachten über die Angelegenheit an die Ge- 
neral= Kommission zu erstatten. Diese entscheidet, nachdem sie die nach ihrem Er- 
messen noch vorzunehmenden näheren Erörterungen und örtlichen Untersuchungen 
veranlaßt hat, darüber, ob und in welchem Umfang solche Grundstücke der benach- 
barten Flur in den Plan gezogen werden sollen, und sie kann, wenn die Umstände
	        
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