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und örtlichen Verhältnisse es angemessen erscheinen lassen, damit den Vorbehalt ver-
binden, daß dergleichen zugezogene Grundstücke, wenn künftig in der benachbarten
Flur eine Zusammenlegung beabsichtigt werden sollte, in den Zusammenlegungs-Plan
wieder gebracht werden können, welchen Falls die zugezogenen Grundstücke kosten-
und beitragsfrei dem nochmaligen Verfahren zu unterwerfen sind.
S. 10.
Vorhandensein der Mehrheit.
Die Stimmenberechtigung wird nach der Größe der Grundstücke berechnet, welche
bei einer Zusammenlegung in Frage kommen, und zwar:
a) Zur Feststellung der Frage, ob eine für das Zustandekommen der Zusammen-
legung stimmende Mehrheit vorhanden, erfolgt die Abstimmung hinsichtlich
aller nach §. 3 der Zusammenlegung unterworfenen Grundstücke einer Flur
überhaupt, und sind dabei die vorhandenen Kataster und sonstigen Flurbücher
maßgebend.
b) Für die weiteren Beschlüsse und die Kostenbeitrags-Pflicht entscheidet die
Mehrheit der wirklich zur Zusammenlegung gezogenen Grundstücke (§. 9,
Abs. 2).
§. 11.
Was jedem Theilhaber zu gewähren sei?
Bei der Zusammenlegung hat jeder Theilhaber
a) statt des von ihm abzutretenden Landes Grund und Boden (siehe jedoch §. 25)
so viel als möglich von gleicher Gattung (§. 3) und demselben Ertrag (von
derselben Güte) oder doch wenigstens in einer möglichst nahe stehenden Bo-
nitäts-Klasse (§. 15),
b) diesen möglichst nahe, zusammenhängend und für die Bewirthschaftung über-
haupt zugänglich und günstig gelegen (§. 14),
) völlige Schadloshaltung im Uebrigen (§. 16)
zu empfangen. Im Uebrigen muß jeder Betheiligte eine im Vergleich zu seinem
bisherigen Grundbesitz größere oder kleinere Fläche, je nach der geringern oder
höhern Bonität des ihm als Ersatz zu gewährenden Landes annehmen, insofern
nur durch das letztere seine Forderung nach den Statt gehabten Werthsermittelungen
überhaupt gedeckt wird.
8. 12.
Unzulässige Veränderungen des bisherigen Wirthschaftsbetriebs.
Niemandem darf ein solches Grundstück aufgedrungen werden, welches wegen