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der Stelle, an der es gelegen ist, im Verhältniß zu der Lage seines bisherigen
Grundbesitzes, nur mit besonderer Schwierigkeit für ihn oder nicht ohne Verlegung
seines Gehöftes oder ohne wesentliche Veränderung in der bisherigen Art des Wirth-
schaftsbetriebs zu bewirthschaften sein würde.
§. 13.
Verlegung der Gebäude.
Sollte in einzelnen Fällen eine zweckmäßige Zusammenlegung nicht füglich
anders als durch eine Verlegung der Wirthschaftsgebäude des einen oder des andern
Grundstücksbesitzers zu ermöglichen sein, so hat die Spezial-Kommission eine Eini-
gung dahin zu vermitteln, daß gegen eine von den übrigen Betheiligten nach Ver-
hältniß ihres Interesses dabei aufzubringende Entschädigung in Gelde, Bau-Mate-
rialien, Fuhren= und Arbeits-Beihülfen ein dergleichen Aufbau zur Ausführung
komme.
8. 14.
Entschädigung für minder vortheilhafte Lage.
Zwar haben bei der Zusammenlegung alle Theilhaber darauf, daß ihnen ihre
Grundstücke in möglichster Nähe, Geschlossenheit und die Bewirthschaftung erleich-
ternder Lage angewiesen werden, gleichen Anspruch. Da jedoch eine völlig gleiche
Berücksichtigung dieses Anspruchs vermöge der Oertlichkeit selten möglich sein wird,
und wenigstens durch eine völlig genaue Ausgleichung darüber das Geschäft zu ver-
wickelt und zu schwierig werden würde, so hat die Spezial-Kommission zu ermitteln
und zu entscheiden, inwieweit dem einen oder andern Betheiligten deshalb eine
Entschädigung gebühre. Diese ist solchen Falls nach Verhältniß des abgeschätzten
Werths zu berechnen und in der Regel durch Land zu gewähren.
§. 15.
Ermittelung des Grundwerths.
1) Dem Austausch der Grundstücke geht eine Abschätzung derselben. nach ihrem
andauernden Werth unter Voraussetzung desjenigen Ertrags, den sie nach
ihrer Beschaffenheit (Bonität) und Lage einem jeden bei der Zusammenlegung
Betheiligten gewähren können, voraus.
Die anzunehmenden Bonitäts-Klassen und deren Werthsverhältnisse zu ein-
ander sind bei Einleitung der Bonitirung unter Zuziehung der Boniteure
und nach sachgemäßem Gehör der Interessenten bezüglich deren Vertreter
durch das ökonomische Mitglied der Spezial-Kommission festzustellen. Die
auf den Tausch-Objekten ruhenden Real-Lasten und Steuern bleiben dabei
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