Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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der Stelle, an der es gelegen ist, im Verhältniß zu der Lage seines bisherigen 
Grundbesitzes, nur mit besonderer Schwierigkeit für ihn oder nicht ohne Verlegung 
seines Gehöftes oder ohne wesentliche Veränderung in der bisherigen Art des Wirth- 
schaftsbetriebs zu bewirthschaften sein würde. 
§. 13. 
Verlegung der Gebäude. 
Sollte in einzelnen Fällen eine zweckmäßige Zusammenlegung nicht füglich 
anders als durch eine Verlegung der Wirthschaftsgebäude des einen oder des andern 
Grundstücksbesitzers zu ermöglichen sein, so hat die Spezial-Kommission eine Eini- 
gung dahin zu vermitteln, daß gegen eine von den übrigen Betheiligten nach Ver- 
hältniß ihres Interesses dabei aufzubringende Entschädigung in Gelde, Bau-Mate- 
rialien, Fuhren= und Arbeits-Beihülfen ein dergleichen Aufbau zur Ausführung 
komme. 
8. 14. 
Entschädigung für minder vortheilhafte Lage. 
Zwar haben bei der Zusammenlegung alle Theilhaber darauf, daß ihnen ihre 
Grundstücke in möglichster Nähe, Geschlossenheit und die Bewirthschaftung erleich- 
ternder Lage angewiesen werden, gleichen Anspruch. Da jedoch eine völlig gleiche 
Berücksichtigung dieses Anspruchs vermöge der Oertlichkeit selten möglich sein wird, 
und wenigstens durch eine völlig genaue Ausgleichung darüber das Geschäft zu ver- 
wickelt und zu schwierig werden würde, so hat die Spezial-Kommission zu ermitteln 
und zu entscheiden, inwieweit dem einen oder andern Betheiligten deshalb eine 
Entschädigung gebühre. Diese ist solchen Falls nach Verhältniß des abgeschätzten 
Werths zu berechnen und in der Regel durch Land zu gewähren. 
§. 15. 
Ermittelung des Grundwerths. 
1) Dem Austausch der Grundstücke geht eine Abschätzung derselben. nach ihrem 
andauernden Werth unter Voraussetzung desjenigen Ertrags, den sie nach 
ihrer Beschaffenheit (Bonität) und Lage einem jeden bei der Zusammenlegung 
Betheiligten gewähren können, voraus. 
Die anzunehmenden Bonitäts-Klassen und deren Werthsverhältnisse zu ein- 
ander sind bei Einleitung der Bonitirung unter Zuziehung der Boniteure 
und nach sachgemäßem Gehör der Interessenten bezüglich deren Vertreter 
durch das ökonomische Mitglied der Spezial-Kommission festzustellen. Die 
auf den Tausch-Objekten ruhenden Real-Lasten und Steuern bleiben dabei 
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