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3) ein Nutzungsrecht,
4) ein Unterpfandsrecht, oder
5) das Recht auf Natural-Zehnten oder Lehns-Rekognitionen (Ablösungsgesetz
8. 1
an einz nen Grundstücken des nämlichen Besitzers zusteht, so sind auf den Antrag
des Besitzers oder des Berechtigten aus der gesammten Abfindung dem reinen Soll-
haben dieser Grundstücke entsprechende, für jene Rechte haftende Plan-Stücke auszu-
sondern und auf einer besondern Karte oder einem Karten-Extrakt zu verzeichnen.
S. 30.
Eingeschränkte Berücksichtigung entfernterer Interessenten.
Eine weitere Berücksichtigung der Rechte entfernterer Interessenten, als die in
den §§. 25, 26, 27, 28 und 29 vorgeschriebene, findet bei Zusammenlegungen
von Grundstücken nicht Statt. Es sind daher alle anderen dabei vorkommenden
Arten von Ausgleichungen und Entschädigungen als die im §. 25 erwähnte Geld-
ausgleichung dem Grundstücksbesitzer, welcher sie zu empfangen hat, zu völlig freier
Verfügung zu überlassen.
§. 31.
Widerspruch des Pachters.
Der Besitzer eines verpachteten Grundstücks ist wegen des Antrags auf Zu-
sammenlegung der Grundstücke und bei den Verhandlungen darüber nie und auf
keine Weise an eine Zustimmung des Pachters gebunden.
§. 32.
Rechtsverhältnisse zwischen Verpachter und Pachter.
Kommt eine Zusammenlegung von Grundstücken, von welchen eins oder mehre
verpachtet sind, während des Laufs der Pachtzeit zu Stande, so sind die daraus
hervorgehenden Rechtsverhältnisse zwischen Pachter und Verpachter in Ermangelung
vertragsmäßiger Bestimmungen und zwar ohne Unterschied, ob der Antrag auf die
Zusammenlegung von dem Verpachter ausgegangen ist oder nicht, nach folgenden
Grundsätzen zu ordnen (88. 33 — 37).
§. 33.
Der Pachter tritt in die Nutzungen des Empfangenen ohne Beitrag
zu den Kosten.
Der Pachter tritt in die Benutzung der statt der abgetretenen dem Verpachter
angewiesenen Grundstücke.