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Der Verpachter trägt sämmtliche Kosten, nicht nur der Zusammenlegung selbst,
sondern auch derjenigen Einrichtungen, welche die Verbindung der neuen Grundstücke
mit der Wirthschaft und der Wegfall der davon abkommenden etwa erforderlich macht.
§. 34.
Geldausgleichung wegen der Bodenfläche.
Hat eine Geldausgleichung nach dem gesammten Grundstückswerth (§. 25)
Statt gefunden, so ist der vierprozentige Zinsenertrag der Ausgleichungssumme an
dem Pachtgeld abzurechnen, wenn der Verpachter eine solche Ausgleichung erhielt,
dagegen von dem Pachter dem jährlichen Pachtgelde zuzusetzen, wenn der Verpachter
herauszuzahlen hatte.
§. 35.
Wegen zufälliger Werthsgegenstände.
Anlangend die im §. 16 unter a, b und c erwähnten Arten der Geld-
ausgleichung, so hat in dem Fall, wenn der Verpachter dergleichen herauszuzahlen
hatte, der Pachter in jedem Pachtjahr davon soviel an den Verpachter außer dem
Pachtgeld zu bezahlen, als nach der bei den Verhandlungen zu Grunde gelegten
Berscchnung in jerem Jahr von den mit der Ausgleichung zu vergüten gewesenen
Werthsgegenständen Nutzen zu erwarten ist. Im umgekehrten Fall hat der Pachter
die Geldausgleichung zu empfangen, aber am Ende des Pachtes das Grundstück in
demjenigen Zustand zu übergeben, in welchem es zu dieser Zeit, iu Gemäßheit der
bei der Berechnung der Geldausgleichung angenommenen Voraussetzungen, bei ge-
höriger Bewirthschaftung sein kann und soll.
Pacht-Kaution.
Für die von dem Pachter nach den Bestimmungen dieses Paragraphen zu er-
füllenden Verbindlichkeiten haftet, ohne daß es deshalb besonderer Erklärung bedarf,
die bestellte Pacht-Kaution.
§. 36.
Antrag des Verpachters oder Pachters auf Aufschub der Ausführung.
Kann eine Zusammenlegung von Grundstücken, von welchen eins oder mehre
verpachtet sind, erst im letzten Pachtjahr zur Ausführung gelangen, so ist jeder
Pachter oder Verpachter, der dabei nach dem Ermessen der Spezial-Kommission auf
erhebliche Weise betheiligt ist, berechtigt, auf Aufschub der Ausführung bis nach
Ablauf der Pachtzeit anzutragen, und hat die Spezial-Kommission an einem ihr
dazu geeigneten Zeitpunkt, unter Einräumung einer peremtorischen Frist, den Be-
theiligten zur Erklärung hierüber aufzufordern.