Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Der Verpachter trägt sämmtliche Kosten, nicht nur der Zusammenlegung selbst, 
sondern auch derjenigen Einrichtungen, welche die Verbindung der neuen Grundstücke 
mit der Wirthschaft und der Wegfall der davon abkommenden etwa erforderlich macht. 
§. 34. 
Geldausgleichung wegen der Bodenfläche. 
Hat eine Geldausgleichung nach dem gesammten Grundstückswerth (§. 25) 
Statt gefunden, so ist der vierprozentige Zinsenertrag der Ausgleichungssumme an 
dem Pachtgeld abzurechnen, wenn der Verpachter eine solche Ausgleichung erhielt, 
dagegen von dem Pachter dem jährlichen Pachtgelde zuzusetzen, wenn der Verpachter 
herauszuzahlen hatte. 
§. 35. 
Wegen zufälliger Werthsgegenstände. 
Anlangend die im §. 16 unter a, b und c erwähnten Arten der Geld- 
ausgleichung, so hat in dem Fall, wenn der Verpachter dergleichen herauszuzahlen 
hatte, der Pachter in jedem Pachtjahr davon soviel an den Verpachter außer dem 
Pachtgeld zu bezahlen, als nach der bei den Verhandlungen zu Grunde gelegten 
Berscchnung in jerem Jahr von den mit der Ausgleichung zu vergüten gewesenen 
Werthsgegenständen Nutzen zu erwarten ist. Im umgekehrten Fall hat der Pachter 
die Geldausgleichung zu empfangen, aber am Ende des Pachtes das Grundstück in 
demjenigen Zustand zu übergeben, in welchem es zu dieser Zeit, iu Gemäßheit der 
bei der Berechnung der Geldausgleichung angenommenen Voraussetzungen, bei ge- 
höriger Bewirthschaftung sein kann und soll. 
Pacht-Kaution. 
Für die von dem Pachter nach den Bestimmungen dieses Paragraphen zu er- 
füllenden Verbindlichkeiten haftet, ohne daß es deshalb besonderer Erklärung bedarf, 
die bestellte Pacht-Kaution. 
§. 36. 
Antrag des Verpachters oder Pachters auf Aufschub der Ausführung. 
Kann eine Zusammenlegung von Grundstücken, von welchen eins oder mehre 
verpachtet sind, erst im letzten Pachtjahr zur Ausführung gelangen, so ist jeder 
Pachter oder Verpachter, der dabei nach dem Ermessen der Spezial-Kommission auf 
erhebliche Weise betheiligt ist, berechtigt, auf Aufschub der Ausführung bis nach 
Ablauf der Pachtzeit anzutragen, und hat die Spezial-Kommission an einem ihr 
dazu geeigneten Zeitpunkt, unter Einräumung einer peremtorischen Frist, den Be- 
theiligten zur Erklärung hierüber aufzufordern.
	        
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