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§. 37.
Austritt aus dem Pacht.
Kommt die Zusammenlegung vor dem letzten Jahr eines Pachts zur Aus-
führung und würde dadurch der Pachter nach dem Ermessen der Spezial-Kommission
einen erheblichen Nachtheil erleiden, so steht es ihm frei, den Pacht noch vor Be-
endigung der Pachtzeit und zwar dergestalt aufzukündigen, daß er alsdann zu Ende
des nächsten, nach Konfirmation des Rezesses anfangenden Pachtjahres, gegen ge-
hörige Pachtrückgabe aus dem Pacht treten kann (§. 50).
S. 38.
Berücksichtigung des gebundenen Gutes.
In allen Fluren, in welchen künftighin die Zusammenlegung der Grundstücke
entschieden wird, hört die Gebundenheit bäuerlicher Grundstücke auf, es sei denn,
daß der Eigenthümer des gebundenen Gutes dessen Erhaltung beantragt.
Wenn die Gebundenheit nicht aufrecht erhalten wird, so sind die auf dem
bisherigen Komplex haftenden Abgaben und Lasten auf die einzelnen Plan-Stücke
nach deren Bonitäts-Werth zu vertheilen.
§ 39.
Nachweis der Legitimation.
I. Soweit auf dem Grunde spezieller Vermessung und Kartirung Orts-Steuer-
Kataster hergestellt sind, hat nach Ernennung der Spezial-Kommissien die Steuer-
Revision das öffentliche Kataster nach der Vorschrift des Gesetzes vom 11. März
1839 zu revidiren und zu berichtigen.
Wo hingegen eine spezielle Vermessung und Kartirung nicht vorliegt, hat die
General-Kommission über die zusammenzulegenden Grundstücke eine solche unter
analoger Anwendung der für die Landesvermessung bestehenden Gesetze, übrigens
aber auf möglichst einfache Weise, zunächst in Ausführung bringen zu lassen, indem
weiter die Aufstellung und Publikation von Güterzetteln über dieselben Grundstücke
analog den Vorschriften der §§. 1 — 4 des Gesetzes vom 12. März 1839 nach
dem Ermessen der General-Kommission durch deren Vermessungs-Personal oder durch
die Steuer-Revision zu geschehen hat.
Alsdann wird auf Grund des berichtigten Katasters oder der hergestellten
Güterzettel von der Spezial-Kommission eine Eigenthums-Legitimations-Tabelle
aufgestellt.
II. Die gefertigte Tabelle ist von der Spezial-Kommission dem Gericht der
belegenen Sache mitzutheilen, um in Verbindung mit dem Ediktal-Verfahren nach