Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

200 
dem Gesetz vom 5. Mai 1869, die Beseitigung des Vorbehalts besserer Rechte 
Dritter bei Grundstücks-Zusammenlegungen betreffend, zur Geltendmachung aller 
etwaigen Eigenthumsansprüche in Bezug auf die in der Tabelle eingetragenen Grund- 
stücke überhaupt innerhalb der, in dem gedachten Gesetz bestimmten, Frist aufzu- 
fordern. . 
Eigenthumsansprüche, welche in Folge dessen erhoben werden und sich im 
Wege der Güte, nach Befinden unter Vermittelung der Spezial-Kommission, nicht 
alsbald beseitigen lassen, sind von dem Gericht dex belegenen Sache auf den ordent- 
lichen Rechtsweg zu verweisen. 
III. Als legitimirt zu den Verhandlungen bei den Grundstücks-Zusammenlegungen 
und bei den in Verbindung mit denselben behandelten Ablösungssachen sind vor- 
läufig diejenigen zu betrachten, welche in der Eigenthums-Legitimations= Tabelle, 
bezüglich nach deren Berichtigung (II.) aufgeführt sind. 
Wer sich später als Eigenthümer legitimirt, muß Alles gegen sich gelten lassen, 
was bis zu dem Zeitpunkt des Nachweises seiner Legitimation mit den Vorgenann- 
ten verhandelt und festgestellt ist. 
S. 40. 
Eigenthumsveränderungen. 
Die Steuer-Revision hat von dem Zeitpunkt, bis zu welchem sie die Prüfung 
und Berichtigung des Katasters erstreckt hat, der Unterpfandsbehörde ungesäumt 
Kenntniß zu geben. « 
Ebenso ist der Unterpfandsbehörde durch die Spezial-Kommission oder die 
Steuer-Revision von dem Tag der Beendigung der Pullikation der Güterzettel 
jedesmal ungesäumt Mittheilung zu machen. 
Die Unterpfandsbehörde hat eine jede Eigenthumsveränderung, welche nach 
dem ihr mitgetheilten Zeitpunkt (Absatz 1, 2) eingetreten ist, unaufgefordert 
alsbald der Spezial-Kommission anzuzeigen. · 
8. 41. 
Instruktion zur Ausführung. 
Hinsichtlich derjenigen Tabellen, mit deren Beglaubigung durch die Unterpfands= 
behörde bereits begonnen ist, kann es bei den bisherigen Vorschriften bewenden. 
§. 42. 
Vormundschaftszeugnisse. 
Die Vormupndschaftsbehörde hat auf Antrag der Spezial-Kommission über die 
bei der Grundstücks-Zusammenlegung Betheiligten, soweit dieselben aus irgend einem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.