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dem Gesetz vom 5. Mai 1869, die Beseitigung des Vorbehalts besserer Rechte
Dritter bei Grundstücks-Zusammenlegungen betreffend, zur Geltendmachung aller
etwaigen Eigenthumsansprüche in Bezug auf die in der Tabelle eingetragenen Grund-
stücke überhaupt innerhalb der, in dem gedachten Gesetz bestimmten, Frist aufzu-
fordern. .
Eigenthumsansprüche, welche in Folge dessen erhoben werden und sich im
Wege der Güte, nach Befinden unter Vermittelung der Spezial-Kommission, nicht
alsbald beseitigen lassen, sind von dem Gericht dex belegenen Sache auf den ordent-
lichen Rechtsweg zu verweisen.
III. Als legitimirt zu den Verhandlungen bei den Grundstücks-Zusammenlegungen
und bei den in Verbindung mit denselben behandelten Ablösungssachen sind vor-
läufig diejenigen zu betrachten, welche in der Eigenthums-Legitimations= Tabelle,
bezüglich nach deren Berichtigung (II.) aufgeführt sind.
Wer sich später als Eigenthümer legitimirt, muß Alles gegen sich gelten lassen,
was bis zu dem Zeitpunkt des Nachweises seiner Legitimation mit den Vorgenann-
ten verhandelt und festgestellt ist.
S. 40.
Eigenthumsveränderungen.
Die Steuer-Revision hat von dem Zeitpunkt, bis zu welchem sie die Prüfung
und Berichtigung des Katasters erstreckt hat, der Unterpfandsbehörde ungesäumt
Kenntniß zu geben. «
Ebenso ist der Unterpfandsbehörde durch die Spezial-Kommission oder die
Steuer-Revision von dem Tag der Beendigung der Pullikation der Güterzettel
jedesmal ungesäumt Mittheilung zu machen.
Die Unterpfandsbehörde hat eine jede Eigenthumsveränderung, welche nach
dem ihr mitgetheilten Zeitpunkt (Absatz 1, 2) eingetreten ist, unaufgefordert
alsbald der Spezial-Kommission anzuzeigen. ·
8. 41.
Instruktion zur Ausführung.
Hinsichtlich derjenigen Tabellen, mit deren Beglaubigung durch die Unterpfands=
behörde bereits begonnen ist, kann es bei den bisherigen Vorschriften bewenden.
§. 42.
Vormundschaftszeugnisse.
Die Vormupndschaftsbehörde hat auf Antrag der Spezial-Kommission über die
bei der Grundstücks-Zusammenlegung Betheiligten, soweit dieselben aus irgend einem