Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Grunde bevormundet sind, ein Vormundschaftszeugniß zu der ihr mitzutheilenden 
Tabelle auszustellen, auch von jeder späterhin in dieser Beziehung vorkommenden 
Veränderung jedesmal die Spezial-Kommission unaufgefordert alsbald zu be- 
nachrichtigen. 
S. 43. 
Vorschreiten mit der Zusammenlegung. 
Die Spezial-Kommission hat zwar auf Grund der aus dem öffentlichen Ka- 
taster hervorgehenden Nachweisungen über das Eigenthum an den zusammenzulegenden 
Grundstücken vorzuschreiten, ohne auf die Feststellung der Legitimation (§§. 39, 40, 
41, 42) zu warten. 
Die Vorlegung der Ergebnisse der Bonitirung zur Erklärung der Betheiligten, 
und die weitere Fortsetzung des Verfahrens darf jedoch erst auf Grundlage der 
nach den vorhergehenden Paragraphen zu beschaffenden Legitimation erfolgen. 
S. 44. 
Anordnungen wegen Bewirthschaftung der zusammenzulegenden Grundstücke. 
Die Spezial--Kommission hat wegen angemessener Bewirthschaftung der bei 
einer bevorstehenden Zusammenlegung in Betracht kommenden Grundstücke für die 
Dauer der diesfallsigen Verhandlungen das Nöthige für den Fall festzusetzen, daß 
eine Verschlechterung der Grundstücke zu befürchten ist. 
S. 45. 
Flurgrenzen. 
Bei der Feststellung der Flurgrenzen tritt die Mitwirkung des Bezirks-Direk- 
tors nur dann ein, wenn dieselben zugleich Landesgrenze sind. 
Bei Zusammenlegung einer Flur ist die Einziehung von Flurgrenz-Rainen aus- 
nahmsweise gestattet, wenn dieselbe von den betheiligten Grenzgemeinden auf Grund 
verfassungsmäßig gefaßter Gemeindebeschlüsse beantragt und von der General-Kom- 
mission genehmigt wird; doch sind in solchem Fall mindestens zwei Dezimal-Fuß 
breite und drei Dezimal-Fuß lange Rasenstrecken, in deren Mitte die Flurgrenz- 
Steine zu stehen kommen, an solchen Stellen liegen zu lassen, wo sich Flurgrenz- 
Steine bereits befinden oder wo deren Setzung für nöthig erachtet wird. 
Die Wiederherstellung zeither schon eingezogener Grenzraine darf unterbleiben, 
wenn die dabei betheiligten Gemeinden dieselbe nicht beantragen und die Flurgrenz= 
Steine in der vorerwähnten Weise gesichert werden. 
Die in Folge der Zusammenlegung eintretenden Veränderungen an Gemeinde-, 
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