203
Die Berufung wider die Verfügung der Spezial-Kommission hat stets auf-
schiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der General-Kommission findet eine-
weitere Bernfung nicht Statt.
§. 49. »
Rechtsverhältuisse nach der vorläufigen Plan-Uebernahme.
Durch die vorläufige Uebernahme der neuen Plan-Stücke erlangt der Uebernehmer
bis zur Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses diejenigen Rechte, welche mit
dem durch einen rechtmäßigen Eigenthumserwerbs-Grund in gutem Glauben erwor-
benen Besitz den Rechten nach verbunden sind.
S. 50.
Bei Pachtungen.
Auf den Fall der vorläufigen Uebernahme der eingetauschten Grundstücke vor
der Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses (§. 48) leiden hinsichtlich der Päch-
ter die Vorschriften der §§. 33, 36, 37 analoge Anwendung.
Machen sich während der Zeit zwischen der vorläufigen Uebernahme der neuen
Plan-Stücke und der Rezeß-Bestätigung Aenderungen und nähere Bestimmungen in
Beziehung auf die Plan-Stücke und sonst nöthig, so hat sich auch diesen der Pach-
ter ohne Weiteres zu unterwerfen.
8. 51.
Rechtsmittel.
Die Vorschriften der 88. 206 — 213 des Ablösungsgesetzes vom 28. April
1869 leiden auch auf Berufungen und Oberbernfungen in Zusammenlegungs-Sachen
Anwendung.
8. 52.
Bestätigter Zusammenlegungs-Plan.
Es bleibt der General--Kommission für den einzelnen Fall überlassen, Statt
eines förmlichen Rezesses den Zusammenlegungs-Plan zu bestätigen.
Von dem durch die General-Kommission bestätigten Zusammenlegungs-Rezeß
oder Plan gelten alle in §. 203 des Ablösungsgesetzes vom 28. April 1869 ent-
haltenen Bestimmungen.
32“