Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Die Berufung wider die Verfügung der Spezial-Kommission hat stets auf- 
schiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der General-Kommission findet eine- 
weitere Bernfung nicht Statt. 
§. 49. » 
Rechtsverhältuisse nach der vorläufigen Plan-Uebernahme. 
Durch die vorläufige Uebernahme der neuen Plan-Stücke erlangt der Uebernehmer 
bis zur Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses diejenigen Rechte, welche mit 
dem durch einen rechtmäßigen Eigenthumserwerbs-Grund in gutem Glauben erwor- 
benen Besitz den Rechten nach verbunden sind. 
S. 50. 
Bei Pachtungen. 
Auf den Fall der vorläufigen Uebernahme der eingetauschten Grundstücke vor 
der Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses (§. 48) leiden hinsichtlich der Päch- 
ter die Vorschriften der §§. 33, 36, 37 analoge Anwendung. 
Machen sich während der Zeit zwischen der vorläufigen Uebernahme der neuen 
Plan-Stücke und der Rezeß-Bestätigung Aenderungen und nähere Bestimmungen in 
Beziehung auf die Plan-Stücke und sonst nöthig, so hat sich auch diesen der Pach- 
ter ohne Weiteres zu unterwerfen. 
8. 51. 
Rechtsmittel. 
Die Vorschriften der 88. 206 — 213 des Ablösungsgesetzes vom 28. April 
1869 leiden auch auf Berufungen und Oberbernfungen in Zusammenlegungs-Sachen 
Anwendung. 
8. 52. 
Bestätigter Zusammenlegungs-Plan. 
Es bleibt der General--Kommission für den einzelnen Fall überlassen, Statt 
eines förmlichen Rezesses den Zusammenlegungs-Plan zu bestätigen. 
Von dem durch die General-Kommission bestätigten Zusammenlegungs-Rezeß 
oder Plan gelten alle in §. 203 des Ablösungsgesetzes vom 28. April 1869 ent- 
haltenen Bestimmungen. 
32“
	        
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