Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

  
Austritt aus dem Pacht. 
Berücksichtigung des gebundenen Gutes. 
Nachweis der Legitimation. 
Eigenthums-Veränderungen. 
Instruktion zur Ausführung. 
Vormundschaftszengnisse. 
Vorschreiten mit der Zusammenlegung. 
Anordnungen wegen Bewirthschaftung der zusammenzulegenden Grundstücke. 
Flurgrenzen. « 
Berücksichtigung der kleineren Grundstücksbesitzer. 
Anwendung der Grundsätze des Gesetzes vom 4. Januar 1865. 
Vorläufige Uebernahme der Plan-Stücke. 
Rechtsverhältnisse nach der vorläufigen Plan-Uebernahme. 
Bei Pachtungen. " 
Rechtsmittel. 
Bestätigter Zusammenlegungs-Plan. 
Wirkung der Zusammenlegung; Uebergang des Eigenthums. 
Unmittelbarer Uebergang der Steuern, Real-Lasten und hypothekarischen Verpflichtungen. 
Aussonderung eines Plantheils nach der Bestätigung des Rezesses. 
Subhastation. 
Mittheilungen an das Staats-Ministerium, die Hypotheken = Behörden und Lehns- und 
Zins--Einnahmen. - 
Kosten. 
Schlußbestimmung.
	        
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