Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

Zegierungs- Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 12. Weimar. 12. Juni 1869. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
* 
  
verordnen hiermit hinsichtlich der polizeilichen Beaufsichtigung der Bauten unter 
Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
S. 1. 
Jede beabsichtigte Herstellung, Vergrößerung oder Veränderung eines Gebäudes, 
sowie jede Herstellung neuer oder Abänderung schon bestehender Feuerungs-Anlagen 
ist, wenn nicht einer der im §. 3 gedachten Fälle vorliegt, der kompetenten Orts- 
Polizei-Behörde zur Prüfung und Genehmigung anzuzeigen. 
Vor Ertheilung der obrigkeitlichen Bauerlaubniß darf mit der Grundlegung 
und sonstiger Ausführung des Baues nicht begonnen werden. 
§. 2. 
Die Ertheilung der Bauerlaubniß darf nur versagt werden, wenn die Aus- 
führung des Baues aus Rücksichten, welche zur Verhütung von Feuersgefahr sowie 
auf die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt und auf den öffentlichen Verkehr zu 
nehmen sind, bedenklich erscheint, oder wenn das Aeußere der baulichen Anlage nach 
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