Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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den örtlichen Rücksichten öffentlichen Anstoß erregen würde, oder endlich wenn die 
Stellung des zu errichtenden Gebäudes dem etwa für den Ort bestehenden Bau- 
plan nicht entspricht. 
S. 3. 
Ausgenommen von der Verpflichtung der vorherigen Anzeige zur besondern 
obrigkeitlichen Genehmigung bleiben 
1) die Herstellung isolirt gelegener, weder zum Wohnen dienender, noch mit 
Feuerungsanlagen versehener, zu vorübergehenden landwirthschaftlichen und 
gewerblichen Zwecken bestimmter Räumlichkeiten, und 
2) solche Reparaturen, Wiederherstellungen, Verbesserungen und ähnliche Bau- 
lichkeiten, mit welchen weder eine Veränderung, Erweiterung oder Verlegung 
der Feuerungs-Anlagen, Schornsteine oder der die Feuerungs-Anlagen um- 
gebenden Manern, noch eine Verminderung der Festigkeit oder Sicherheit des 
Gebäudes verbunden ist. 
S. 4. 
Der Erlaß besonderer, durch örtliche Verhältnisse und Interessen bedingter 
baulicher Vorschriften bleibt, jedoch unter Beachtung der in dem §. 2 des gegen- 
wärtigen Gesetzes aufgestellten allgemeinen Grundsätze, der ortsstatutarischen Gesetz- 
gebung vorbehalten. 
Jeder Ort von mehr als 2000 Einwohnern ist gehalten, einen Bauplan 
festzustellen und die landesherrliche Genehmigung desselben auszuwirken. Geschieht 
dies auf Erfordern binnen Jahresfrist nicht, so ist Unser Staats-Ministerium be- 
rechtigt, einen solchen Plan auf Kosten der betreffenden Gemeinde entwerfen zu 
lassen und einzuführen. 
Die Ausführung eines Baues außerhalb des Bereichs eines Bauplans ist 
nicht ausgeschlossen, wenn der Ausschluß nicht ortsstatutarisch ausdrücklich bestimmt ist. 
Für die Herstellung der in einem genehmigten Bauplan vorgesehenen Straßen, 
öffentlichen Plätze, Kanal-Leitungen und sonstigen öffentlichen Anlagen kann auf 
Antrag, oder wenn der Bauplan auf Anordnung Unseres Staats-Ministeriums ent- 
worfen und eingeführt wird, nach dessen Ermessen der Gemeinde das Expropriations- 
Recht ertheilt werden. 
Für die zu ermittelnde Entschädigung und für das Abschätzungsverfahren gel- 
ten analog die Vorschriften, welche in dieser Beziehung in den SS. 67— 72 des 
Gesetzes vom 16. Februar 1854 über den Schutz gegen fließende Gewässer und 
über die Benutzung derselben gegeben sind.
	        
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