Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Jeder Bau muß den allgemeinen oder den örtlichen baupolizeilichen Bestim- 
mungen entsprechend und überdies noch in Gemäßheit der im einzelnen Falle von 
der Orts-Polizei-Behörde genehmigten Baurisse und der sonst dabei vorgeschriebenen 
besonderen Bedingungen ausgeführt werden. Der Baunnternehmer sowohl, als der 
bauleitende Baumeister und die dabei thätigen Baugewerken sind dafür verantwortlich. 
S. 6. 
Für Neubauten gelten insbesondere folgende allgemeine Vorschriften: 
1) Von Kirchen und anderen wichtigen öffentlichen Gebäuden sollen neue 
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Scheunen 80 Fuß — 22,56 Meter und alle anderen künftig aufzuführenden 
Gebäude, wenn es sich nicht blos von dem Wiederaufbau eines einzelnen 
Hauses handelt, mindestens 40 Fuß Weimarischen Maßes — 11,28 Meter 
entfernt bleiben. 
Alle Scheunen und überhaupt alle größeren Gebäude, welche lediglich zur 
Aufbewahrung von Stroh und Futter bestimmt sind, sie mögen mit neuen 
Hofraithen angelegt oder einzeln erbaut oder auf dem alten Platze wieder 
aufgebaut werden, sind, insofern sie nicht bis an das Dach massiv und mit 
massivem Dachkasten oder mit mittelst Lehms sorgfältig ausgewellertem Dach- 
vorsprung aufgeführt werden, wenigstens 24 Fuß. = 5,77 Meter von den 
Wohn= und Wirthschafts-Gebäuden der nämlichen und den Wohn= und 
Wirthschafts-Gebäuden der nachbarlichen Hofraithen entfernt aufzustellen oder 
wenn sie näher oder unmittelbar an Wohn= oder Wirthschafts-Gebäuden an- 
gebaut werden, an dieser Seite mit feuersicheren, bis zu einem Fuß über 
den Forst und das Dach hinausreichenden Brandmauern zu versehen. 
Die vorstehend unter 1 und 2 gegebenen Bestimmungen sind auch, be- 
züglich analog in denjenigen Fällen zur Anwendung zu bringen, in welchen 
Kirchen und andere wichtige öffentliche Gebäude oder Wohn= und andere 
Gebäude von Privat-Personen in der Nähe von Scheunen 2c. 2c. erbaut 
werden follen. 
Da, wo mehre Scheunen, es sei nun im Innern oder außerhalb der Orte, 
aneinander gestellt werden, ist Vorsehung zu treffen, daß, je nach einer be- 
bauten Fläche von höchstens 160 Fuß — 45#2 Meter Länge ein freeier 
Zwischenraum von 24 Fuß — 5,77 Meter liegen bleibe. In Fällen, wo 
34°
	        
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