Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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8. 10. 
Die Hof-, Staats- und anderen öffentlichen Bauten sind den Vorschriften des 
gegenwärtigen Gesetzes unterworfen, hinsichtlich der Bestimmung über die Behörden, 
welchen die Prüfung und Genehmigung derselben obliegt, jevoch bleibt der Erlaß 
besonderer Vorschriften im Verwaltungsweg vorbehalten. 
S. 11. 
Die den Bau-Polizei-Behörden gesetzlich zustehende Bauaufsicht schließt zugleich 
das Recht in sich, gegen die Eigenthümer solcher Gebäude, welche im Ganzen oder 
theilweise so baufällig oder fehlerhaft sind, daß ihr baulicher Zustand die öffentliche 
Sicherheit oder das Leben und die Gesundheit von Menschen mit Gefahr bedroht, 
einzuschreiten und das zur Beseitigung der Gefahr den Umständen nach Erforder- 
liche, da nöthig unter Anwendung gesetzlicher Zwangsmaßregeln (§. 7), anzuordnen. 
- 
Außer den bereits durch das Gesetz vom 9. März 1839 aufgehobenen Be- 
stimmungen des §. 10 des Gesetzes zur Sicherung gegen Feuersbrünste vom 
29. April 1829 treten hiermit die §§. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 14 Ziffer 1 und 
§. 19 dieses Gesetzes, sowie das Gesetz vom 30. Jannar 1836 außer Kraft. 
So geschehen und gegeben Weimar am 11. Mai 1869. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Gesetz, 
betreffend die polizeiliche Beaufsichtigung 
der Bauten.
	        
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