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8. 10.
Die Hof-, Staats- und anderen öffentlichen Bauten sind den Vorschriften des
gegenwärtigen Gesetzes unterworfen, hinsichtlich der Bestimmung über die Behörden,
welchen die Prüfung und Genehmigung derselben obliegt, jevoch bleibt der Erlaß
besonderer Vorschriften im Verwaltungsweg vorbehalten.
S. 11.
Die den Bau-Polizei-Behörden gesetzlich zustehende Bauaufsicht schließt zugleich
das Recht in sich, gegen die Eigenthümer solcher Gebäude, welche im Ganzen oder
theilweise so baufällig oder fehlerhaft sind, daß ihr baulicher Zustand die öffentliche
Sicherheit oder das Leben und die Gesundheit von Menschen mit Gefahr bedroht,
einzuschreiten und das zur Beseitigung der Gefahr den Umständen nach Erforder-
liche, da nöthig unter Anwendung gesetzlicher Zwangsmaßregeln (§. 7), anzuordnen.
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Außer den bereits durch das Gesetz vom 9. März 1839 aufgehobenen Be-
stimmungen des §. 10 des Gesetzes zur Sicherung gegen Feuersbrünste vom
29. April 1829 treten hiermit die §§. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 14 Ziffer 1 und
§. 19 dieses Gesetzes, sowie das Gesetz vom 30. Jannar 1836 außer Kraft.
So geschehen und gegeben Weimar am 11. Mai 1869.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Gesetz,
betreffend die polizeiliche Beaufsichtigung
der Bauten.