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S. 5.
(Zu §. 37 des revidirten Bank-Statuts.)
Im §. 37 erhalten die Anfangsworte folgende Fassung:
„Der Verwaltungsrath versammelt sich wenigstens sechsmal im Jahre, in
der Regel zu Weimar, überdies so oft der Vorsitzende“ u. s. w.
S. 6.
(Zu §. 48 des revidirten Bank-Statuts.)
Der §. 48 kommt in Wegfall.
S. 7.
(Zu §. 68 des revidirten Bank-Statuts.)
Im Schlußsatze des §. 68 kommen die Worte:
„der Frankfurter Postzeitung“
in Wegfall.
Es wird dieses unter Beziehung auf die Bekanntmachungen vom 26. Sep-
tember 1853 (Reg. Blatt v. J. 1853 S. 273) und vom 21. Mai und 7. Juli
1855 (Reg. Blatt v. J. 1855 S. 89 und 118) hierdurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht.
Weimar am 1. Juni 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.
Vom Bundes-Gesetzblatt ist Nr. 15 erschienen und enthält:
(Nr. 282.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 9. November 1867,
betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bun-
des zum Zweck der Erweiterung der Bundes-Kriegs-Marine und
der Herstellung der Küstenvertheidigung. Vom 20. Mai 1829.
(Nr. 283.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Zoll-Parlaments. Vom
23. Mai 1869.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.