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ein. Erreicht die Einlage-Summe im Laufe des Jahres durch Zuzahlung volle
200 Thaler, so tritt die vierprozentige Verzinsung mit Beginn des nach dieser
Zahlung folgenden nächsten Monats ein. Die seit Anfang des Jahres 1869 bis
zur Genehmigung dieser Bestimmung erloschenen Konti über 200 Thaler haben nur
Anspruch auf 3⅛⅝ Prozent Zinsen, vom 1. Januar d. J. ab bis zum ersten Tag
des Monats, in welchem die Rückzahlung erfolgt.
2) Die Ausleihung von Geldern ist, wo möglich, nicht unter 4½ Prozent
Verzinsung zu bewirken.
Nachdem in Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, vom Groß-
herzoglichen Gesammt-Ministerium die Genehmigung und Bestätigung vorstehender
Punkte ertheilt worden ist, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 14. Juni 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Stichling.
Vom Bundes-Gesetzblatt sind die Nummern 16, 17, 18, 19, 20 und 21
erschienen und enthalten:
(Nr. 289.) Gesetz, betreffend die Porto-Freiheiten im Gebiet des Norddeut-
schen Bundes. Vom 5. Juni 1869.
(Nr. 297.) Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes. Vom
31. Mai 1869.
(Nr. 298.) Allerhöchster Erlaß vom 26. Mai 1869, betreffend die Genehmi-
gung der Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes vom
7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend.
(Nr. 299.) Gesetz, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten. Vom 2. Juni
1869.
(Nr. 300.) Gesetz, betreffend eine anderweitige Feststellung der Matrikular-Bei-
träge zur Deckung der Gesammtausgaben für das Jahr 1868. Vom
9. Juni 1869.
(Nr. 302.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bund einerseits und dem
Kirchenstaat andererseits. Vom 22. April 1869.
(Nr. 303.) Gesetz, betreffend die Wechselstempel- Steuer im Norddeutschen Bund.
Vom 10. Juni 1869.
MWeimar. — Hof-Buchdruckerei.