der telegraphischen Betriebsmittel überhaupt zu erreichen ist, zu vermehren. Erfah-
rungsmäßig werden rekommandirte Depeschen jedoch nur in sehr geringer Zahl auf-
gegeben, muthmaßlich weil die Taxe für die Rekommandation gleich derjenigen für
die eigentliche Depesche ist.
Um nun dem korrespondirenden Publikum ein ferneres Hilfsmittel zu bieten,
sich eine korrekte Uebermittelung seiner Depesche, — soweit es thunlich und nöthig
ist, — zu sichern, soll vom 1. Juli c. an versuchsweise im internen Verkehr
das Recht der Rekommandirung, wie solches durch §. 15 der Telegraphen-Ordnung
gewährt ist und auch noch fernerhin in Geltung bleiben wird, dahin erweitert
werden, daß der Aufgeber einer Depesche, welche nach einem Ort innerhalb des
Norddeutschen Telegraphen-Gebiets gerichtet ist, die Vortheile der Rekommandation
auf einzelne Theile seiner Depesche beschränken kann, ohne verpflichtet zu sein, gleich
das Doppelte der Gesammt-Taxe zu bezahlen.
Zu diesem Zweck hat der Aufgeber diejenigen Worte, Zahlen, einzeln stehen-
den Buchstaben oder Buchstaben-Gruppen (efr. §§. 14, 6 der Telegraphen -Ord-
nung), deren korrekte Uebermittelung er vorzugsweise für nothwendig hält, damit
die Depesche ihren Zweck erfüllen könne, zu unterstreichen. Jedes unter-
strichene Wort 2c. wird bei der Ermittelung der Wortzahl, abweichend von den
allgemeinen Bestimmungen des §§. 14, 7 der Telegraphen-Ordnung, doppelt ge-
zählt, dafür jedoch von allen bei der Beförderung resp. Aufnahme der Depesche be-
theiligten Stationen kollationirt werden.
Gelangt trotzdem ein solches unterstrichenes Wort rc. entstellt in die Hände
des Adressaten, so daß die Depesche nachweislich ihren Zweck nicht hat erfüllen
können, so werden dem Aufgeber auf desfallsige rechtzeitige Reklamation die für
die Depesche gezahlten Gebühren zurückgezahlt werden.
Im Fall der Verstümmelung nicht unterstrichener Worte 2c. bei unre-
kommandirten Depeschen werden fortan die Gebühren nicht zurückerstattet.
Berlin den 13. Juni 1869.
Der Bundeskanzler.
Im Auftrage:
Delbröck.
Nachdem der Bundesrath des Zollvereins auf Grund des Art. 6 des Ver-
trags vom 8. Juli 1867 wegen Fortdauer des deutschen Zoll= und Handels-
Vereins (Bundes-Gesetzblatt Seite 91) beschlossen hat, daß die Art. 3 bis 5 und
10 bis 20 des gedachten Vertrags wie in der Hamburgischen Voigtei Moor-
wärder, so auch in demjenigen Theil der zur Preußischen Monarchie gehörigen