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Ein Verzeichniß der zur Empfangnahme der gedachten Zeugnisse berufenen
auswärtigen Bezirksbehörden ist in der Anlage à beigefügt.
S. 2.
Im Großherzogthum sind die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren dazu be-
rusen, die in den übrigen Thüringischen Staaten zur Ausstellung gelangenden
Zeugnisse der gedachten Art von den auswärtigen Behörden zunächst entgegen zu
nehmen. Alsdann haben sie die betreffenden Heimathsbehörden von dem Inhalt
der gedachten Zeugnisse zu benachrichtigen, um schließlich dieselben nach Maßgabe
der Vorschrift in S§. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1868 unmittelbar oder —
was Sterbefälle anlangt — durch Vermittelung der zuständigen Einzelrichter an die
Register-Behörden gelangen zu lassen.
S. 3.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 15. Juli d. J. in Kraft.
Weimar am 2. Juni 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
A.
Verzeich niß
der Behörden, welche in den übrigen Thüringischen Staaten zur Empfangnahme
der im Großherzogthum ausgestellten Geburts-, Ehe= und Todes-Zeugnisse
berufen sind:
1) In dem Herzogthum Sachsen-Meiningen:
die Verwaltungsämter zu Salzungen, Meiningen, Römhild, Hild-
burghausen, Sonneberg, Saalfeld und Camburg, bezüglich der Resi-
denz-Stadt Meiningen deren Polizei-Direktion.
2) In dem Herzogthum Sachsen-Altenburg:
die unteren Gerichtsbehörden und zwar:
das Stadtgericht zu Altenburg, die Gerichtsämter I und II zu
Altenburg, die Gerichtsämter zu Lucka, Gößnitz, Schmölln, Ron-
neburg, Eisenberg, Roda und Kahla, das Gericht zu Meuselwitz.