Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

S. 11. 
Gebühren-Erhebung. 
Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche bekannte Telegraphirungs-Ge- 
bühren im Voraus zu entrichten. Von dem Adressaten sind außer den etwaigen 
Weiterbeförderungs-Gebühren zu entrichten: 
1) die ganze Taxe derjenigen Depeschen, welche durch die semaphorischen Sta- 
tionen von einem Schiffe aufgenommen und weiterbefördert sind; 
2) die Ergänzungs-Taxe der nachzusendenden Depeschen (efr. §. 17). 
In allen Fällen, wo eine Gebühren-Entrichtung bei der Uebergabe der De- 
pesche stattfinden soll, wird diese dem Adressaten nur gegen Bezahlung des schul- 
digen Betrages zugestellt. 
§. 12. 
Währung der Gebühren. 
Die Gebühren= Erhebung erfolgt in der Landes-Währung derjenigen Ver- 
waltung, welcher die Aufgabe-Station angehört. 
Die Entrichtung der Gebühren kann in klingender Münze verlangt werden. 
Die für die Gebühren-Erhebung maßgebenden Tarife liegen bei jeder Tele- 
graphen = Station dem Publikum zur Einsicht auf. 
Bei Stationen des Norddeutschen Telegraphen Gebietes mit anderer 
Währung als der Thaler-Währung sind die nach dem SilbergroschenSatze 
festgesetzten Gebühren-Beträge, wenn der Aufgeber nicht in Silbergroschen 
bezahlt, möglichst genau in die landesübliche Münze umzurechnen. Stellen 
sich hierbei Bruchtheile heraus, welche in der Landes-Währung nicht dar- 
Stellbar sind, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren 
Betrage. 
§. 13. 
Beförderungs-Gebühren. 
Bei der Feststellung der Gebühren ist stets eine ein fache Depesche, d. h. 
eine Depesche, welche höchstens 20 Worte enthält, zu Grunde gelegt. Die auf 
die einfache Depesche anwendbare Taxe erhöht sich um die Hälfte für je 10 Worte 
mehr. 
Die Gebühren für die telegraphische Beförderung der Staats= und Privat- 
Depeschen, welche innerhalb des Vereins-Gebietes verbleiben, werden nach Maß- 
gabe der direkten Entfernung nach folgendem Tarif erhoben:
	        
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