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Gebühren-Erhebung.
Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche bekannte Telegraphirungs-Ge-
bühren im Voraus zu entrichten. Von dem Adressaten sind außer den etwaigen
Weiterbeförderungs-Gebühren zu entrichten:
1) die ganze Taxe derjenigen Depeschen, welche durch die semaphorischen Sta-
tionen von einem Schiffe aufgenommen und weiterbefördert sind;
2) die Ergänzungs-Taxe der nachzusendenden Depeschen (efr. §. 17).
In allen Fällen, wo eine Gebühren-Entrichtung bei der Uebergabe der De-
pesche stattfinden soll, wird diese dem Adressaten nur gegen Bezahlung des schul-
digen Betrages zugestellt.
§. 12.
Währung der Gebühren.
Die Gebühren= Erhebung erfolgt in der Landes-Währung derjenigen Ver-
waltung, welcher die Aufgabe-Station angehört.
Die Entrichtung der Gebühren kann in klingender Münze verlangt werden.
Die für die Gebühren-Erhebung maßgebenden Tarife liegen bei jeder Tele-
graphen = Station dem Publikum zur Einsicht auf.
Bei Stationen des Norddeutschen Telegraphen Gebietes mit anderer
Währung als der Thaler-Währung sind die nach dem SilbergroschenSatze
festgesetzten Gebühren-Beträge, wenn der Aufgeber nicht in Silbergroschen
bezahlt, möglichst genau in die landesübliche Münze umzurechnen. Stellen
sich hierbei Bruchtheile heraus, welche in der Landes-Währung nicht dar-
Stellbar sind, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren
Betrage.
§. 13.
Beförderungs-Gebühren.
Bei der Feststellung der Gebühren ist stets eine ein fache Depesche, d. h.
eine Depesche, welche höchstens 20 Worte enthält, zu Grunde gelegt. Die auf
die einfache Depesche anwendbare Taxe erhöht sich um die Hälfte für je 10 Worte
mehr.
Die Gebühren für die telegraphische Beförderung der Staats= und Privat-
Depeschen, welche innerhalb des Vereins-Gebietes verbleiben, werden nach Maß-
gabe der direkten Entfernung nach folgendem Tarif erhoben: