Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

  
  
  
  
Entfernung Taze. 
nach nach - - - S. 
* Z 
Zonen. Meilen. - s 
* c ð Sz 
Sgr. Fl.Krr. l. Kr Guld. Frcs. 
1 bis 10 8 — 40 — 28 O,0 1 
II.über 10 bis 4% 680 66% 
I 
lIl.über4ö.·.. 24 1 20 1 24 1,30 3 
  
  
  
  
  
  
Für den Verlehr mit dem Vereins-Auslande beträgt die Gebühr bis zur 
Vereinsgrenze, ohne Rücksicht auf die Entfernung: 
24 Sgr. — 1 Fl. 20 Kr. Oest. — 1 Fl. 24 Kr. Süddeutsch — 
1,50 Gld. Niederländisch — 3 Francs. 
Abweichend hiervon wird im Verkehr zwischen Baden, Bayern, Württemberg 
und Hohenzollern einer= und Frankreich, der Schweiz und Italien andererseits nur 
die Vereinsgebühr von 8 Sgr. = 28 Kr. Süddeutsch = 1 Franc erhoben, wenn 
die Depeschen innerhalb des Vereins nur die Linien zweier oder mehrerer der 
obigen Länder berühren. 
Zu dieser Vereins-Gebühr treten die nach dem internationalen Tarif zu be- 
rechnenden ausländischen Gebühren. 
Hierbei gilt als Regel, daß die Gebühren nach dem wohlfeilsten Wege zwischen 
dem Ursprungs= und dem Bestimmungs-Orte der Depesche zu berechnen sind, es sei 
denn, daß dieser Weg unterbrochen oder bedeutend weiter ist, oder daß der Auf- 
geber in seiner Depesche einen andern Weg vorgeschrieben hat (efr. §. 6). 
Eine solche Vorschrift ist dann nicht nur für die Berechnung der Gebühren, 
sondern auch für die Instradirung der Depesche maßgebend, insofern nicht dienst- 
liche Rücksichten es verhindern, in welchem Falle jegliche Beschwerde unzulässig ist. 
Die Gebühren für Depeschen, welche innerhalb des Norddeutschen Tele- 
graphen-Gebietes verbleiben (ausschliesslich der Depeschen nach und aus den 
Hohenzollernschen Landen, welche dem Vereins-Tarif unterliegen), betragen: 
für die 1. Zone 5 Sgr., 
2. 100 
3. 15
	        
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