Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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1) Vom 1. August d. J. ab kann die Frankirung aller telegraphischen Depeschen, 
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welche bei einer Bundes-Telegraphen-Station aufgegeben werden, gleichviel 
ob dieselben nach Telegraphen-Stationen des Norddeutschen Telegraphen- 
Gebiets oder nach Stationen des Telegraphen= Vereins (Oesterreich und 
Ungarn, Bayern, Württemberg, Baden und Niederland) oder nach Stationen 
des Auslandes bestimmt sind, mittelst Freimarken bewirkt werden. 
Bei der Frankirung durch Marken sind außer den Gebühren für die 
telegraphische Beförderung auch die sonstigen von dem Aufgeber zu entrich- 
tenden fixirten Gebühren, z. B. für Weiterbeförderung per Post, durch 
Freimarken zu berichtigen. 
Die Frankirung durch Freimarken ist dagegen vorläufig 
nicht zulässig bei allen Depeschen, welche bei Eisen bahn-Tele- 
graphen-Stationen aufgegeben werden. 
Die Telegraphen-Freimarken enthalten auf blau und weiß guillochirtem 
Grunde innerhalb eines mit einem Perlstabe eingefaßten Kreises die Um- 
schrift: „Norddeutsche Bundes-Telegraphie“. Die außerhalb des 
Perlstabes liegenden vier Ecken sind mit einem durch einen Ring gesteckten 
Pfeil ausgefüllt. Unterhalb des so gebildeten Quadrats befindet sich auf 
einem schmalen blauen Streifen mit weißer Schrift die Bezeichnung 
„Groschen“. Die Werthzahlen sind innerhalb des obengedachten Kreises 
mit schwarzer Farbe hergestellt. Solche Marken sind vorläufig zu den 
Werthbeträgen von ½, 1 1/1, 2⅛, 4, 5, 8, 10 und 30 Silbergroschen 
angefertigt worden. Die Marken zu ½, 2½, 4, 5, 8 und 10 Sgr. sind 
gegen Erlegung des Werthbetrags vom 1. August d. J. ab bei jeder Bun- 
des= Telegraphen-Station zu erhalten. Die Marken zu 1/ Sgl. sollen vor- 
läufig nur bei den Bundes-Telegraphen-Stationen im Bezirk der Telegraphen- 
Direktion Berlin, die Marken zu 30 Sgr. nur bei den größeren Bundes- 
Telegraphen= Stationen verkauft werden. 
Das Frankiren der telegraphischen Depeschen mittelst Freimarken geschieht 
in der Art, daß auf der Depesche selbst oder auf dem zum Niederschreiben 
der Depesche benutzten Formular und zwar in der obern Ecke rechts oder 
an der rechten Seite eine oder so viele Marken, als zur Deckung der tarif- 
mäßigen Gebühren erforderlich sind, aufgeklebt werden. Es ist wünschens- 
werth, daß die Marken von den Aufgebern selbst auf den Depeschen be- 
festigt werden. 
Die Bundes--Telegraphen-Stationen sind verpflichtet, bei der Aufgabe von 
durch Freimarken frankirten Depeschen genau zu prüfen, ob die Fran-