Zeit von der Spezial-Kommission Bezug zu nehmen. Hierauf ist die
Tabelle der General-Kommission zur Prüfung berichtlich vorzulegen.
Eine den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechende Tabelle ist
der Spezial-Kommission nach Befinden zurückzugeben, um die vorhandenen
Formfehler durch Umschreibung der Tabelle oder der betreffenden einzelnen
Theile derselben zunächst zu beseitigen.
Entwerfung der Legitimations-Tabelle nach vorangegangener spezieller
Vermessung und Kartirung.
S. 5.
Erachtet die General-Kommission die spezielle Vermessung und Kartirung einer
Flur zum Zweck der Zusammenlegung der Grundstücke für erforderlich (§. 2),
so ordnet sie dieselbe an, überwacht deren ordnungsmäßige Ausführung und ertheilt
nach der Beschaffenheit des einzelnen Falls der Spezial -Kommission und dem mit
der Arbeit beauftragten Vermessungs-Personal nähere Instruktionen und Anweisungen.
Ist die Arbeit soweit fortgeschritten, daß die Güterzettel entworfen werden
können, so hat die Spezial-Kommission sämmtliche Vermessungs-Materialien der
General-Kommission berichtlich vorzulegen, welche nach vorgängiger Prüfung derselben
darüber Entschließung faßt, ob nunmehr die Aufstellung und Publikation der Güter-
zettel und zwar durch ihr Vermessungs-Personal oder durch die betreffende Steuer-
Revision zu geschehen hat. Im ersten Fall ertheilt sie dem Vermessungs-Personal
den entsprechenden Auftrag, im letzten Fall dagegen veranlaßt sie durch die Spezial-
Kommission das Erforderliche bei der Steuer-Revision.
S. 6.
1) Die Güterzettel sind in Uebereinstimmung mit dem in der Anlage ersichtlichen
Formular für die Eigenthums-Legitimations-Tabelle aufzustellen (vergl. §. 4
Abs. 1).
2) Für das Verfahren kommen die Borschriften in den §§. 1 — 4 des Ge-
setzes vom 12. März 1839 über die Beweiskraft der Flurkarten, Fund-
bücher und Kataster analog zur Anwendung.
3) In den Gübterzetteln ist neben den übrigen Einträgen in die Spalten
1— 3, 5, 6, 8 auch die Spalte 4 für den Steuer-Auswurf nach den
von den betreffenden Grundstücks-Besitzern vorzulegenden Erwerbsurkunden