Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

Zeit von der Spezial-Kommission Bezug zu nehmen. Hierauf ist die 
Tabelle der General-Kommission zur Prüfung berichtlich vorzulegen. 
Eine den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechende Tabelle ist 
der Spezial-Kommission nach Befinden zurückzugeben, um die vorhandenen 
Formfehler durch Umschreibung der Tabelle oder der betreffenden einzelnen 
Theile derselben zunächst zu beseitigen. 
Entwerfung der Legitimations-Tabelle nach vorangegangener spezieller 
Vermessung und Kartirung. 
S. 5. 
Erachtet die General-Kommission die spezielle Vermessung und Kartirung einer 
Flur zum Zweck der Zusammenlegung der Grundstücke für erforderlich (§. 2), 
so ordnet sie dieselbe an, überwacht deren ordnungsmäßige Ausführung und ertheilt 
nach der Beschaffenheit des einzelnen Falls der Spezial -Kommission und dem mit 
der Arbeit beauftragten Vermessungs-Personal nähere Instruktionen und Anweisungen. 
Ist die Arbeit soweit fortgeschritten, daß die Güterzettel entworfen werden 
können, so hat die Spezial-Kommission sämmtliche Vermessungs-Materialien der 
General-Kommission berichtlich vorzulegen, welche nach vorgängiger Prüfung derselben 
darüber Entschließung faßt, ob nunmehr die Aufstellung und Publikation der Güter- 
zettel und zwar durch ihr Vermessungs-Personal oder durch die betreffende Steuer- 
Revision zu geschehen hat. Im ersten Fall ertheilt sie dem Vermessungs-Personal 
den entsprechenden Auftrag, im letzten Fall dagegen veranlaßt sie durch die Spezial- 
Kommission das Erforderliche bei der Steuer-Revision. 
S. 6. 
1) Die Güterzettel sind in Uebereinstimmung mit dem in der Anlage ersichtlichen 
Formular für die Eigenthums-Legitimations-Tabelle aufzustellen (vergl. §. 4 
Abs. 1). 
2) Für das Verfahren kommen die Borschriften in den §§. 1 — 4 des Ge- 
setzes vom 12. März 1839 über die Beweiskraft der Flurkarten, Fund- 
bücher und Kataster analog zur Anwendung. 
3) In den Gübterzetteln ist neben den übrigen Einträgen in die Spalten 
1— 3, 5, 6, 8 auch die Spalte 4 für den Steuer-Auswurf nach den 
von den betreffenden Grundstücks-Besitzern vorzulegenden Erwerbsurkunden
	        
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