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digen Namen der Vormünder einzutragen (§. 42 des Gesetzes über die Zu-
sammenlegung der Grundstücke); demnächst aber
3) die ausgefüllte Tabelle mit einem Zeugniß über das Ergebniß des stattge-
habten Ediktal-Verfahrens (§. 9 des Gesetzes über die Beseitigung des Vor-
behalts besserer Rechte Dritter vom 5. Mai 1869, §. 13 a. E.) an die
Spezial-Kommission zurückgelangen zu lassen.
8. 10.
Das Gericht hat in dem zu erlassenden öffentlichen Aufruf die nach dem
8. 4 des Gesetzes über die Beseitigung des Vorbehalts besserer Rechte Dritter zu
berechnende Frist zur Anmeldung von Ansprüchen nach der Beschaffenheit des ein-
zelnen Falls auf die Zeitdauer von 30 Tagen bis zu 3 Monaten zu bestimmen.
§. 11.
In dem Aufruf sind in Beziehung auf die in die Tabelle eingetragenen
Grundstücke Diejenigen, welchen nachstehend näher bezeichnete Rechte und Ansprüche
zustehen, aufzufordern, ihre Rechte und Ansprüche innerhalb der nach §. 10 be-
stimmten Frist bei dem Gericht anzumelden und zwar:
1) Diejenigen, denen bessere Rechte als den in der Tabelle als legitimirt Auf-
geführten an den Grundstücken zustehen, unter der Verwarnung, daß
bei versäumter Anmeldung
a) hinsichtlich der Grundstücke, welche den in der Tabelle als legitimirt
Aufgeführten mit dem Vorbehalt des bessern Rechts jedes Dritten durch
frühere Uebereignungs-Urkunden bereits übereignet worden sind, der
Vorbehalt alsbald werde gelöscht (Gesetz über die Beseitigung des Vor-
behalts der bessern Rechte Dritter §. 1 unter 1),
b) hinsichtlich aller Grundstücke überhaupt die Uebereignung an die in der
Tabelle als legitimirt Aufgeführten dereinst durch Bestätigung des Zu-
sammenlegungs-Roczesses oder Plans ohne Vorbehalt werde bewirkt wer-
werden (das angezogene Gesetz §. 1 unter 2);
2) Diejenigen, denen irgend welche Eigenthumsansprüche an den Grundstücken
zustehen, zugleich unter der Verwarnung, daß, wer sich später als Ei-
genthümer legitimire, Alles gegen sich gelten lassen müsse, was bis zu dem
Zeitpunkt seiner Legitimation mit den in der Tabelle als legitimirt Aufge-