Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Plans (Gesetz vom 5. Mai 1869 §F. 57) hat das Einzelgericht eine jede bestä- 
tigte Eigenthumsübertragung in der Flur, für welche die Legitimations-Tabelle 
ausgefertigt und beglaubigt worden ist, alsbald nach erfolgter Ab- und Zuschrift 
im Kataster unaufgefordert der Spezial-Kommission anzuzeigen (Gesetz vom 
28. April 1869 §. 184 a. E., Gesetz vom 5. Mai 1869 S. 6). 
Ebenso hat das Einzelgericht in dem gedachten Zeitraum von einer jeden 
neuen, rücksichtlich der Interessenten eingetretenen Bevormundung oder Veränderung 
in den Personen der Vormünder der Spezial-Kommission alsbald unaufgefor- 
dert Anzeige zu machen (vergleiche §. 1 Absatz 3). 
C. Verfahren bei Eigenthums-Veränderungen und Hypotheken- 
Bestellungen. 
I. In dem Zeitraum vom Beginn der Grundstücks-Zusammenlegung bis zur 
vorläusigen Plan-Einweisung. 
S. 17. 
Die in dem Zeitraum vom Beginn des Zusammenlegungs-Verfah- 
rens an bis zur vorläufigen Uebernahme der neuen Plan-Stücke (Ge- 
setz vom 5. Mai 1869 §. 48) fallenden Eigenthumsveränderungen und Hpy- 
potheken-Bestellungen in der betreffenden Flur sind, den bestehenden gesetz- 
lichen Vorschriften entsprechend, ebenso zu behandeln, als wenn eine Grundstücks- 
Zusammenlegung in dieser Flur nicht eingeleitet wäre. 
Es haben daher die Interessenten, wie bisher, die erforderlichen Aufsätze, ge- 
gründet auf das noch bestehende Kataster nebst dem vorschriftsmäßigen Auszug und 
Zeugniß der Kataster-Führung und den einschlagenden Erwerbsurkunden bezüglich 
den die letzteren vertretenden Besitz= und Steuer-Zeugnissen, bei dem Einzelgericht 
einzureichen und hat Letzteres die Prüfung der Eigenthums-Legitimation auf dem 
Grund dieser Vorlagen zu bewirken und, wenn sonstige Bedenken sich nicht erge- 
ben, die Bestätigung auszusprechen und zu beurkunden. 
Uebrigens ist bei Sulhastationen auf die im Gang befindliche Zusam- 
menlegung hinzuweisen. 
II. In dem Zeitraum von der vorläufig erfolgten Plan-Anweisung bis zur 
Rezeß--Bestätigung. 
8. 18. 
In der nämlichen Weise (vergleiche 8. 17) ist zu verfahren rücksichtlich
	        
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