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des allegirten 8. 29 vorzunehmen und nach der Vornahme dem Gericht
davon unter Beifügung eines entsprechenden Karten-Extraktes alsbald Mit-
theilung zu machen hat. Das Gericht hat hierüber eine Bemerkung zu dem
Hypotheken-Buch zu bringen, soweit die bezeichneten Rechte selbst im Hy-
potheken-Buch eingetragen oder vorgemerkt sind.
III. In dem Zeitraum nach erfolgter Rezeß-Bestätigung.
§. 19.
Kommen nach Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses (Plans),
aber vor Einführung des neuen Katasters über die zusammengelegte
Flur Eigenthumsveränderungen oder Unterpfandsbestellungen an dem zur Zu-
sammenlegung gezogenen Grundbesitz vor, so ist der Eigenthumsnachweis lediglich
durch den bestätigten Zusammenlegungs-Rezeß (Plan) zu führen und weiter nach
dem Gesetz vom 5. Mai 1869 §F. 53 zu verfahren.
Das Gericht hat aber die ausgefertigten Uebereignungsurkunden ausnahms-
los der betreffenden Steuer-Revision vorzulegen, welche daraus das Erforder-
liche vorläufig zu ihren Akten zu entnehmen, die Urkunden aber mit einer Notiz,
daß solches geschehen, die Ab- und Zuschrift jedoch erst bei der Herstellung des
neuen Katasters zur Ausführung kommen könne, an das Gericht zurückzugeben hat.
Nach erfolgter Einführung des Katasters werden die bezüglichen durch Ver-
mittelung des Gerichts wieder einzuziehenden Uebereignungsurkunden durch die vor-
schriftsmäßigen Notizen Seitens der Stener-Revision vervollständigt, hierauf aber
den zuständigen Gerichtsstellen mit Benachrichtigung über das Geschehene zurück-
gesendet. "
D. Gerichtliche Verwahrung ꝛc. des Rezesses.
8. 20.
Der bestätigte Zusammenlegungs-Plan (Rezeß) bezüglich Auszug aus demsel-
ben (Gesetz vom 5. Mai 1869 8. 57) ist foliirt, mit einem Inhaltsverzeichniß
und alphabetischem Namens-Register versehen und dauerhaft eingebunden, dem zu-
ständigen Einzelgericht mitzutheilen.
Sobald dieses geschehen ist, hat das Gericht denselben gleich den Hopotheken-
Büchern und Grund-Akten, nebst den zugehörigen Karten, wohl zu verwahren. Der
bestätigte Zusammenlegungs-Plan und die erwähnten Karten dürfen nicht aus der
Gerichtsstelle hinweggegeben werden, jedoch finden hinsichtlich derselben die Bestim-