Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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des allegirten 8. 29 vorzunehmen und nach der Vornahme dem Gericht 
davon unter Beifügung eines entsprechenden Karten-Extraktes alsbald Mit- 
theilung zu machen hat. Das Gericht hat hierüber eine Bemerkung zu dem 
Hypotheken-Buch zu bringen, soweit die bezeichneten Rechte selbst im Hy- 
potheken-Buch eingetragen oder vorgemerkt sind. 
III. In dem Zeitraum nach erfolgter Rezeß-Bestätigung. 
§. 19. 
Kommen nach Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses (Plans), 
aber vor Einführung des neuen Katasters über die zusammengelegte 
Flur Eigenthumsveränderungen oder Unterpfandsbestellungen an dem zur Zu- 
sammenlegung gezogenen Grundbesitz vor, so ist der Eigenthumsnachweis lediglich 
durch den bestätigten Zusammenlegungs-Rezeß (Plan) zu führen und weiter nach 
dem Gesetz vom 5. Mai 1869 §F. 53 zu verfahren. 
Das Gericht hat aber die ausgefertigten Uebereignungsurkunden ausnahms- 
los der betreffenden Steuer-Revision vorzulegen, welche daraus das Erforder- 
liche vorläufig zu ihren Akten zu entnehmen, die Urkunden aber mit einer Notiz, 
daß solches geschehen, die Ab- und Zuschrift jedoch erst bei der Herstellung des 
neuen Katasters zur Ausführung kommen könne, an das Gericht zurückzugeben hat. 
  
Nach erfolgter Einführung des Katasters werden die bezüglichen durch Ver- 
mittelung des Gerichts wieder einzuziehenden Uebereignungsurkunden durch die vor- 
schriftsmäßigen Notizen Seitens der Stener-Revision vervollständigt, hierauf aber 
den zuständigen Gerichtsstellen mit Benachrichtigung über das Geschehene zurück- 
gesendet. " 
D. Gerichtliche Verwahrung ꝛc. des Rezesses. 
8. 20. 
Der bestätigte Zusammenlegungs-Plan (Rezeß) bezüglich Auszug aus demsel- 
ben (Gesetz vom 5. Mai 1869 8. 57) ist foliirt, mit einem Inhaltsverzeichniß 
und alphabetischem Namens-Register versehen und dauerhaft eingebunden, dem zu- 
ständigen Einzelgericht mitzutheilen. 
Sobald dieses geschehen ist, hat das Gericht denselben gleich den Hopotheken- 
Büchern und Grund-Akten, nebst den zugehörigen Karten, wohl zu verwahren. Der 
bestätigte Zusammenlegungs-Plan und die erwähnten Karten dürfen nicht aus der 
Gerichtsstelle hinweggegeben werden, jedoch finden hinsichtlich derselben die Bestim-
	        
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