294
mungen des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1838, 88. 207 — 209 über die Oeffent-
lichkeit des Grund= und Unterpfands-Wesens Auwendung.
·
E. Anlegung von Real-Hypotheken-Büchern.
§. 21.
Nach Einführung des neuen Katasters sind für die Orte und bezüglich
Fluren, wo Grundstücks -Zusammenlegungen stattgefunden haben, regelmäßig
Keal-Hypotheken= anzulegen (Pfandgesetz vom 6. Mai 1839 §. 202,
Ausführungsverordnung vom 12. März 1841 §§. 22, 24, 25, 34 und flg.),
dergestalt, daß gleich Anfangs sämmtliche Grundbesitzungen — Gebäude, Gärten
und Feld-Grundstücke — ohne Unterschied, ob letztere vollständig zur Zusammen-
legung gezogen worden sind oder nicht, und unter Berücksichtigung etwa vorhandener
gebundener Güter nach Ordnung des neuen Fundbuchs einzutragen sind
(§§. 35 und 39 der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetz vom 12. März
1841), die weiteren Einzeichnungen dagegen allmählich erfolgen (§. 38 der Aus-
führungsverordnung vom 12. März 184 1).
Für später eintretende Aenderungen der neuen Grundstücks-Pläne sind Supp-
lement-Folien, regelmäßig in einem besondern (II. 2c.) Band, anzulegen.
Transitorische Bestimmung.
g. 22.
Für diejenigen Legitimations-Tabellen, mit deren Anfertigung Seitens der
Unterpfandsbehörde bereits begonnen ist und hinsichtlich deren es nach dem Ermessen
der General-Kommission bei den bisherigen Bestimmungen bewenden soll, kommen
die Vorschriften der Ministerial-Bekanntmachung vom 23. März 1864 (S. 45 flg.
des Reg. Bl. von 1864) noch zur Anwendung.
Weimar am 20. Juli 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.