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S. 16.
Empfangs-Anzeigen.
Der Aufgeber einer jeden Depesche kann verlangen, daß ihm die Zeit, zu
welcher die Depesche seinem Korrespondenten zugestellt worden ist, telegraphisch an-
gezeigt werde.
Hat die Depesche nicht bestellt werden können, so erfolgt statt der Empfangs-
Anzeige die Mittheilung der Umstände, welche die Bestellung verhindert haben, nebst
den nöthigen Angaben, damit der Aufgeber seine Depesche eventuell in die Hände
des Adressaten gelangen lassen könne.
Die Taxe für die Empfangs-Anzeige ist gleich derjenigen einer einfachen
Depesche.
Soll die Empfangs-Anzeige nach einem andern Orte als nach dem Aufgabe-
Orte der Ursprungs-Depesche befördert werden, so kommt der Tarif-Satz zwischen
der Aufgabe= und der Adreß= Station der Empfangsanzeige zur Anwendung.
8. 17.
Nachsenden von Depeschen.
Der Aufgeber einer Depesche kann der Adresse den Zusatz: „nachzusenden“
beifügen, in welchem Falle die Bestimmungs-Station dieselbe sofort nach der ver-
geblich versuchten Zustellung an die angegebene Adresse weiter an den neuen, ihr
in der Wohnung des Adressaten mitgetheilten Adreß-Ort befördert, insofern sich
dieser in dem gleichen Staate, beziehungsweise im Vereins-Gebiete befindet.
Der Zusatz „nachzusenden“ kann auch von weiteren Adressen begleitet sein, und
wird dann die Depesche successive an diese Adressen befördert.
Die Gebühr für das Nachsenden wird vom Adressaten erhoben.
18.
Depeschen mit verschiedenen Adressen.
Die Depeschen können adressirt werden:
a) an mehrere Adressaten in verschiedenen Orten,
b) an mehrere Adressaten in dem nämlichen Orte,
c) an den nämlichen Adressaten in verschiedenen Orten oder in mehreren
Wohnungen in dem nämlichen Orte.
Ist eine Depesche nach verschiedenen Adreß-Stationen zu befördern, so wird
sie als eben so viele einzelne Depeschen behandelt, als Adreß= Stationen angegeben
sind und muß in ebenso vielen Originalien aufgegeben werden.
Gehören jedoch die verschiedenen Adreß Stationen einer und derselben Ver-
waltung des Auslandes an, so werden die Gebühren nach den internationalen Ta-
rifen von der Aufgabe-Station bis zur Grenze des Bestimmungs-Staates nur ein