Zegierungs- Blatt
Großherzogihun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 20. Weimar. 24. August 1869.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Höchster Entschließung zufolge wird vom 1. September d. J. an das Groß-
herzogliche Steueramt zu Vacha aufgehoben und die Steuer-Rezeptur für
dessen Bezirk, auf Grund des §. 43 des Gesetzes über die Neugestaltung der
Staatsbehörden vom 5. März 1850 (S. 117 des Reg.-Bl. von 1850), dem
Großherzoglichen Rechnungsamt zu Vacha übertragen.
Der hiernach künftig mit letzterem verbundenen Steuer-Rezeptur verbleibt,
außer der Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen über gestempelte Spiel-
karten (§. 16 der Ausführungsverordnung vom 3. November 1865 zu dem
Gesetz über den Spielkarten-Stempel vom 1. November 1865, S. 537 des Reg.=
Bl.), auch die Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen über die einer
Uebergangsabgabe noch unterliegenden vereinsländischen Erzeugnisse (Branntwein und
Bier) und über den unter Uebergangsschein-Kontrole versendeten Wein.
Weimar am 8. August 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Nachdem die Innung der Zimmerlente im Zurftbezirk Großrudestedt mit
Schloßvippach ihre Auflösung beschlossen hat und die desfallsigen Verhandlungen
erfolgt sind, so wird nach Maßgabe des §. 52 der Ausführungsverordnung vom
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